Anwendbares Verfahrensrecht in Übergangsfällen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Rechtsprechung, 311 Wörter
- Seiten 119 -119
- https://doi.org/10.33196/wbl201702011901
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In Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung von anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, ist mangels ausdrücklicher Regelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Hat ein Verwaltungsgericht aufgrund der Übergangsbestimmungen allerdings über einen Devolutionsantrag zu entscheiden, findet § 16 VwGVG keine Anwendung, weil sich sein Inhalt auf ein Verfahrensstadium bezieht, das in den weiterzuführenden Verfahren bereits abgeschlossen ist. Im Unterschied zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag geht auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG vorliegen. Die in § 16 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Die Anwendung des § 16 VwGVG, der der Verwaltungsbehörde eine „zweite Chance“ ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Diese Voraussetzung ist in den Fällen nicht gegeben, in denen bereits ein zulässiger Devolutionsantrag gestellt worden ist.
§ 28 Abs 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.
- § 16 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/43
- § 73 AVG
- § 28 Abs 7 VwGVG
- VwGH, 04.07.2016, Ra 2014/04/0015
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