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Voraussetzungen einer begründeten Entlassung

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Grundsätzlich ist nicht daran zu zweifeln, dass ein Arbeitnehmer, der in der Autoreparaturwerkstatt seines Arbeitgebers in seiner Freizeit mit Kleinmaterial des Arbeitgebers Reparaturen auf eigene Rechnung vornimmt, damit den Entlassungsgrund einer abträglichen Nebenbeschäftigung setzt.

Hat der Arbeitgeber bzw dessen Geschäftsführer über mehrere Monate von dieser privaten Nutzung der Werkstatt Kenntnis gehabt und nichts dagegen unternommen, ist eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.

  • OGH, 27.09.2016, 8 ObA 48/16s
  • § 82 lit e GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 28.04.2016, 10 Ra 65/15x-32
  • WBl-Slg 2017/35

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