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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2017, Band 31

Vergaberecht: Mängelbehebung und vorzulegende Nachweise

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Hat ein Unternehmer den Eignungsnachweis durch Beibringung der vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen oder durch Verweis auf die Eintragung in einem einschlägigen Verzeichnis erbracht, dann ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob damit den Vorgaben des Auftraggebers entsprochen wird. Ein Verlangen nach § 70 Abs 3 BVergG 2006 kommt dabei nicht mehr in Betracht, weil die Prüfung entweder positiv verläuft oder einen Mangel ergibt, der ein Vorgehen nach dem die Mängelbehebung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen regelnden § 70 Abs 4 BVergG 2006 nach sich zieht.

Zielsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung ist es, festzustellen, ob ein Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und demnach eine sorgfältige und einwandfreie Auftragsausführung entsprechend den rechtlichen Normen verspricht. Dabei ist einer juristischen Person nach den Regelungen der Z 1 und 4 des § 68 Abs 1 BVergG 2006 das Fehlverhalten von natürlichen Personen zuzurechnen, die in der Geschäftsführung tätig sind. Zur Auslegung dieser Bestimmung können, ausgehend von ihrer Zielsetzung, die Regelungen des VbVG herangezogen werden. Dieses unterscheidet hinsichtlich der Verantwortung eines Verbandes zwischen Straftaten von Entscheidungsträgern und Straftaten von Mitarbeitern. Das Fehlverhalten der Entscheidungsträger trifft den Verband unmittelbar. Zu den Entscheidungsträgern zählen gem § 2 Abs 1 VbVG auch Prokuristen, die somit in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des § 68 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 sind.

  • WBl-Slg 2017/42
  • § 70 Abs 4 BVergG
  • § 3 Abs 2 VbVG
  • § 68 Abs 1 BVergG
  • § 70 Abs 5 BVergG
  • § 70 Abs 3 BVergG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 12.09.2016, Ra 2015/04/0081

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