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Säumnisbeschwerde im UVP-Verfahren

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Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es genügt nicht, wenn sich eine behördliche Zuständigkeit „indirekt“ aus dem Gesetz ableiten lässt. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen. Für die Vollziehung ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt.

Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG wurde mit § 40 UVP-G 2000 abweichend davon eine Zuständigkeit des BVwG geschaffen. Nach dem Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I 95/2013 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVP-G 2000. Schon bei einer Auslegung des Wortes „Entscheidungen“ mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die „Verletzung“ einer „Entscheidungspflicht“ seitens einer Verwaltungsbehörde stellt – schon dem Wortlaut und der Systematik des Art 130 Abs 1 B-VG folgend – das Gegenteil einer „Entscheidung“ dar.

§ 40 UVP-G 2000 normiert explizit einen von der Regel des Art 131 Abs 1 B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei „Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz“. Die eine vormals umfangreiche Zuständigkeit des Umweltsenates begründende Formulierung des § 40 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I 87/2009, die auf „Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes“ des UVP-G 2000 abstellte und dem Umweltsenat ausdrücklich auch oberbehördliche Befugnisse im Devolutionsfall (§ 73 AVG) zusprach, wurde nicht entsprechend in die nunmehr maßgebende Fassung BGBl I 95/2013 übernommen. Auch den Materialen zur Novelle des UVP-G 2000, BGBl I 95/2013, wonach das BVwG „hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G“ zuständig sei (EB zur RV, 2252 BlgNR 24. GP, 5), ist nicht zu entnehmen, dass die seinerzeit umfassende Zuständigkeit des Umweltsenates auch dem BVwG gegeben werden und dem BVwG somit auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde zukommen sollte. Schließlich ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den Anforderungen an eine präzise Regelung der Zuständigkeiten und deren genaue Befolgung durch die Vollziehung, ebenso aber auch daraus, dass § 40 Abs 1 UVP-G 2000 eine (restriktiv zu interpretierende) Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 131 Abs 1 B-VG darstellt, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs 1 UVP-G 2000 für Säumnisbeschwerden ausscheidet.

  • WBl-Slg 2017/44
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • Art 131 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 02.08.2016, Ro 2015/05/0008
  • Art 18 B-VG
  • § 40 UVP-G
  • Art 130 Abs 1 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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