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Zum Namensrecht eines prominenten Ex-Politikers

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Ein Gebrauch eines Namens durch Dritte verstößt gegen das Namensrecht des § 43 ABGB nur dann, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht, wobei es jedoch auf eine Interessenabwägung ankommt.

Eingriffe in das Namensrecht des § 43 ABGB können mit der Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerechtfertigt werden. Es ist anerkannt, dass Personen des öffentlichen Lebens nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben können wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten und das breite Publikum, aber auch durch den politischen Gegner aus.

Die Verwendung der Initialen „KHG“ für ein Brettspiel, das in humorvoll-satirischer Weise 35 Korruptionsfälle der Republik Österreich darstellt ist durch Art 10 EMRK gedeckt.

  • § 43 ABGB
  • Art 10 EMRK
  • WBl-Slg 2017/41
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 17.08.2016, GZ 11 R 132/16m-15
  • OGH, 25.10.2016, 4 Ob 209/16p, „KHG“

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