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Grillberger, Konrad

Nachwirkung von fakultativen Betriebsvereinbarungen dispositiv

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Die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung im Fall der Kündigung einer fakultativen Betriebsvereinbarung ist dispositiv. Die Betriebspartner können daher wirksam vereinbaren, dass die Rechtswirkungen einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch im Falle ihrer Kündigung mit dem Zeitpunkt ihres Erlöschens enden.

  • Grillberger, Konrad
  • § 32 Abs 3 ArbVG
  • OGH, 18.08.2016, 9 ObA 18/16m
  • WBl-Slg 2017/32
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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