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Folgen eines Verstoßes gegen das Kumulationsprinzip

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Die Behörde erster Instanz verstößt durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Allerdings wird diese Rechtswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren beseitigt, wenn die belangte Behörde nur hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt. Auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, welcher Anteil der von der ersten Instanz verhängten Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen entfällt, und daher ein Maßstab fehlt, um beurteilen zu können, ob die Berufungsbehörde für die „verbleibende“ Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt als die Behörde erster Instanz, so hat dies dann keine Auswirkungen, wenn auch eine Organpartei Berufung erhoben hat und demnach das Verschlechterungsverbot einer Neubemessung der Strafe durch die Berufungsbehörde nicht entgegen steht.

§ 65 VStG aF schließt die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens im Fall der auch nur teilweisen Stattgebung der Berufung oder bei Abänderung der Strafe aus. Die Beurteilung, ob der Berufung Folge gegeben wurde, ist – auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe – immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen. Nach der ständigen hg Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen. Lässt sich jedoch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen, wie die verhängte Gesamtstrafe auf die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgeteilt wurde, gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen lässt, ob die Berufungsbehörde für die eine aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt hat oder nicht. Damit ist für die Berufungsbehörde aber im Zusammenhang mit der Bemessung der Kosten des Verfahrens nicht ersichtlich, ob der Berufung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretung nicht teilweise stattgegeben wurde, was hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens deren gänzlichen Entfall zur Folge gehabt hätte. Diese Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; sie hat daher den Ausspruch der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren zur Gänze Abstand zu nehmen.

  • VwGH, 31.08.2016, 2013/17/0811
  • WBl-Slg 2017/45
  • § 22 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 65 VStG aF (idF vor BGBl I 33/2013)

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