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Rückersatz von Ausbildungskosten

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Das Ausbildungsverhältnis an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist kein Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten findet daher § 2 d AVRAG keine Anwendung.

Wurde den Auszubildenden vertraglich zugesagt, ihnen nach positivem Abschluss ihrer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis als Krankenschwester anzubieten, so ist die Vereinbarung einer pauschalierten Rückersatzpflicht für Ausbildungskosten für den Fall der Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses durch den Absolventen nicht sittenwidrig, sofern der Pauschalbetrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

  • ASG Wien, 12.09.2014, 24 Cga 100/10s-89
  • OLG Wien, 26.08.2015, 9 Ra 49/15i-96
  • WBl-Slg 2017/33
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.09.2016, 9 ObA 129/15h
  • § KrankenpflegeG Gesundheits- und
  • § 1151 ABGB
  • § 49 Gesundheits- und
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • § 2d AVRAG

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