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Zusammenschlusskontrolle: Zur materiellen Parteistellung des Zielunternehmens

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Die Bestimmung ist eng auszulegen. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene E Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere E gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen demgegenüber nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. Für eine Parteistellung reicht aber nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen. Der Zielgesellschaft kommt im Zusammenschlußkontrollverfahren materielle Parteistellung zu.

  • OLG Wien, 08.07.2016, GZ 24 Kt 3/16w-36
  • § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 12.10.2016, 16 Ok 9/16h, Parteistellung Zielunternehmen
  • WBl-Slg 2017/40

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