Im Dezember 2015 präsentierte die Europäische Kommission im Rahmen ihrer umfassenden Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zwei Richtlinienvorschläge verbrauchervertragsrechtlichen Inhalts, begleitet von einem Verordnungsentwurf zur grenzüberschreitenden „Portabilität“ von Online-Inhaltediensten. Der eine der beiden RL-Entwürfe behandelt bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, der andere ist bestimmten vertragsrechtlichen Aspekten des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren gewidmet; beide gemeinsam sind als Nachfolgeprojekt des gescheiterten Vorschlags für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zu sehen, den die Kommission aufgrund des massiven Widerstands von vielen Seiten und insbesondere von zahlreichen Mitgliedstaaten zurückziehen musste. Mit einem gerüttelt Maß an Hartnäckigkeit startete die Kommission im Fahrtwind der digitalen Binnenmarktstrategie mit den beiden – hinsichtlich ihres Regelungsumfangs gegenüber dem GEKR erheblich abgespeckten – RL-Vorschlägen einen weiteren Versuch, das Vertragsrecht europaweit unter dem neuen Paradigma der Vollharmonisierung partiell zu vereinheitlichen. Der folgende Beitrag beleuchtet diese Entwürfe in ihren einzelnen Regelungsinhalten, stellt sie dabei in ihren rechtspolitischen Kontext und unternimmt eine erste kritische Würdigung. Der Fokus liegt dabei auf dem RL-Vorschlag zur Bereitstellung digitaler Inhalte, der auf Ratsebene derzeit mit hoher Intensität durchbesprochen und diskutiert wird.
Heft 4, April 2016, Band 30
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 177 - 186, Aufsatz
Neues aus Europa zum Vertragsrecht: Die verbrauchervertragsrechtlichen Vorschläge im Rahmen der digitalen Binnenmarktstrategie
S. 187 - 192, Aufsatz
Anrechnung von nicht rückforderbaren Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB?
Während der OGH bislang eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB stets abgelehnt hat, relativiert er diese Rsp in einer neuen Entscheidung dahingehend, dass eine Anrechnung ausnahmsweise doch in Frage kommen soll, wenn das zwischenzeitig bezogene Arbeitslosengeld vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden kann. Im vorliegenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob für eine solche Ausweitung der Anrechnungsregelung des § 1155 ABGB tatsächlich überzeugende Argumente vorliegen.
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise iS dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.
S. 202 - 203, Rechtsprechung
Markenrecht: Zum Anspruch des Lizenznehmers wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke
Art 23 Abs 1 Satz 1 der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden ist.
S. 203 - 206, Rechtsprechung
Markenrecht: „Benutzen“ einer Marke durch einen Dritten iSv Art 5 Abs 1 der RL 2008/95/EG
Art 5 Abs 1 lit a und b der RL 2008/95/EG dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.
Der Schutz vor Diskriminierung greift unabhängig davon ein, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.
Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer begünstigter Behinderter ist. Wirkt sich die Behinderteneigenschaft weder auf die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers aus und führt sie auch zu keiner Gefährdung anderer Personen, besteht keine Offenlegungspflicht des Arbeitnehmers. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist daher nicht gerechtfertigt.
Unter „anzurechnenden Beschäftigungsjahren“ gem § 32 Abs 4 des KollV des Theatererhalterverbandes der österreichischen Bundesländer und Städte für die Beschäftigten der Technik und Verwaltung sind nicht nur Dienstzeiten in derselben Lohngruppe zu verstehen, sondern alle Beschäftigungszeiten in einem Theaterbetrieb.
Diese Anrechnung der Vordienstzeiten für das Zeitvorrückungssystem des KollV bewirkt keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters bei der Entgeltpolitik ist grundsätzlich zulässig.
Für die Einstufung in die Verwendungsgruppen eines Kollektivvertrages kommt es in aller Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Ein Arbeitnehmer, der die in Verwendungsgruppe 1 des KollV für Arbeiter im Bäckergewerbe beschriebene Tätigkeit verrichtet, ist nach dieser Verwendungsgruppe auch dann zu entlohnen, wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt.
Das Land Niederösterreich als Dienstgeber eines Spitalsarztes hat im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstnehmers keinen Anspruch auf Rückersatz jenes Entgelts, das dem Dienstnehmer während der Sonderurlaube zum Zwecke der Fortbildung fortgezahlt wurde.
Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit (erst) mit ihrer Vollbeendigung, die einerseits die Vermögenslosigkeit und andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt.
Macht eine Kommanditgesellschaft einen vermögenswerten Anspruch (schlüssig) geltend, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen. Behauptet die Kommanditgesellschaft später, dass sie die Forderung bereits vor der Klagseinbringung abgetreten hat und auch sonst kein Vermögen mehr habe, verliert sie ihre Parteifähigkeit dennoch erst mit der rechtskräftigen Löschung im Firmenbuch.
Mit Ableben des Stifters entsteht eine Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung.
Die Vorstiftung ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden; sie ist rechtsfähig und parteifähig und wird vom (ersten) Stiftungsvorstand vertreten.
Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
Auch wenn schon ein (erster) Stiftungsvorstand eingesetzt wurde, ist die Bestellung eines Stiftungskurators nicht ausgeschlossen. Der Stiftungskurator hat auch in diesem Fall nicht die Befugnis, den Anspruch aus der Stiftungserklärung geltend zu machen, sondern die Tätigkeit des (ersten) Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
S. 223 - 226, Rechtsprechung
Zur unionsrechtswidrigen Beschränkung der Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers auf ein bestimmtes „Kehrgebiet“
Aus der VorabE vom 23.12.2015, Rs C-293/14 – Hiebler und der inzwischen erfolgten Neuregelung durch BGBl I 48/2015 ist abzuleiten, dass der in § 123 GewO idF vor dem BG BGBl I 48/2015 vorgesehene umfassende Gebietsschutz unionsrechtswidrig war.
Der Bekl konnte sich daher gegenüber dem Staat auf die Unanwendbarkeit der richtlinienwidrigen Beschränkung seiner Gewerbeberechtigung auf ein bestimmtes Kehrgebiet berufen.
Die Unanwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelung im Vertikalverhältnis wirkt mittelbar auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen: In der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ setzt ein unlauteres Verhalten die Verletzung einer anderen, meist öffentlich-rechtlichen Vorschrift voraus.
Ist diese Vorschrift aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar und das Verhalten des belangten Mitbewerbers daher nicht rechtswidrig, so fehlt jede Grundlage für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch. Es handelt sich dabei um eine vom EuGH anerkannte Reflexwirkung („negative Auswirkung“) der unmittelbaren Wirkung einer RL im Vertikalverhältnis auf das davon abhängige Horizontalverhältnis zwischen zwei Privaten.
Der Lagerhalter haftet für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte.
Dem Einlager obliegt der Nachweis, dass das gelagerte Gut während der Lagerzeit einen Qualitätsmangel erlitten hat. Dass dieser durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Lagerhalters verursacht wurde, musste der Einlagerer nicht beweisen. Die unaufgeklärt gebliebene Ursache für einen Schaden geht zu Lasten des Lagerhalters.
Aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und daraus, dass der Einwand des älteren Rechts sich nicht gegen die möglicherweise geografisch beschränkten Ansprüche als solche wendet, sondern darauf abzielt, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines älteren Rechts für nichtig erklärt werden könnte, folgt, dass der Verletzungsklage im Wege des Einwands nach Art 99 Abs 3 GMV gleichwohl ein älteres Recht entgegen gehalten werden kann, das nicht in dem von der Verletzungsklage einbezogenen MS belegen ist.
Das Einheitlichkeitsprinzip der GMV verlangt, dass die Gemeinschaftsmarke ein in allen MS geltendes Recht ist, dem als relatives Eintragungshindernis alle älteren nationalen Marken und sonstigen Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung entgegengehalten werden können. Die Durchsetzbarkeit der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke hängt davon ab, dass solche älteren nationalen Rechte nicht entgegengehalten werden können. Diesem allgemeinen Grundsatz muss auch in einem Verletzungsverfahren vor einem nach Art 93 Abs 5 GMV (jetzt Art 97 Abs 5 GMV; Anm d Red) international zuständigen Gericht Rechnung getragen werden. Ein Gemeinschaftsmarkengericht mit nach Art 94 Abs 2 GMV (jetzt Art 98 Abs 2 GMV; Anm d Red) territorial beschränkter Kompetenz muss deswegen auf entsprechenden Nichtigkeitseinwand auch die Wirkungen älterer Rechte anderer MS auf die Gemeinschaftsmarke prüfen.
Ein Verschulden des Auftraggebers ist in § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Ein mangelndes Verschulden kann alleine bei der Bemessung der (Höhe der) Geldbuße nach § 334 Abs 8 BVergG 2006 berücksichtigt werden.
Eine Geldbuße ist zu verhängen, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an eine Feststellung gem § 312 Abs 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 von der Nichtigerklärung des Vertrages gem § 334 Abs 2 erster Satz oder 3 BVergG 2006 abgesehen hat. Aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist bzw ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des § 334 Abs 4 BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist danach irrelevant.
Es obliegt den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVAG die revwerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gem den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr.
S. 232 - 233, Rechtsprechung
Zur Konkretisierung eines Bescheidspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hin welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines Verwaltungsgerichtes, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern.
Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Von der Möglichkeit, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist, geht auch § 15 Abs 3 AWG 2002 aus.
S. 233 - 235, Rechtsprechung
Antragsvoraussetzungen im abfallwirtschaftlichen Feststellungsverfahren
Die Behörde darf nur dann mit einem Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen der Partei einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Die Angemessenheit der nach § 13 Abs 3 AVG von der Behörde zu setzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab
Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren.
Nach stRsp steht das Recht zur Einbringung einer Berufung – soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln – nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei iSd § 8 AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können. Allein der Umstand, dass der erstbehördliche Bescheid an die Rechtsmittelwerber bzw deren Vertreter wirksam zugestellt wurde und den Rechtsmittelwerbern im erstinstanzlichen Bescheid Parteistellung zuerkannt wurde, reicht somit nicht für die Berufungsbefugnis aus. Wesentlich ist vielmehr, ob ihnen tatsächlich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.
Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll. Die bloße „Grundnachbarschaft“ als solche verleiht keine Parteistellung nach § 12 Abs 2 WRG 1959. Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a leg cit als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 leg cit auch das Recht zu, gem § 102 Abs 1 lit b leg cit in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers kann dem Grundeigentümer grundsätzlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht.
Aus § 12 WRG 1959 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 ergibt sich, dass Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung zukommt, haben demnach ein „ausreichendes Interesse“ nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 der RL 2011/92. Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu. Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine E, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Die Beschwerdeführer hatten nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides. Dieser Bescheid wurde ihnen entsprechend ihrem Vorbringen nicht zugestellt. Nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, „Gruber“, ist somit entgegen der bisherigen Rsp des VwGH davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 gegenüber von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigten Grundeigentümern keine Bindungswirkung hat. Die belangte Behörde war somit betreffend die Beschwerdeführer von Amts wegen verpflichtet, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens ohne Bindung an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführer zur behaupteten UVP-Pflicht zu prüfen, sich mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie entgegen diesem Vorbringen vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ausgeht.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Nach stRsp des VwGH stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist.
Der Vertreter hat keinerlei Vorsorge dafür getroffen, dass im Fall der Nichtkalendierung der Frist für ihn eine Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Reverhebung möglich bleibt. Der Vertreter ist vielmehr davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin eine Nachkontrolle für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich sei. Die Konzipientin hat im vorliegenden Fall übersehen, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 nicht mehr die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde – nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens – in Behandlung genommen werden kann, sondern dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung einer Rev gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst wird. Angesichts dieser rezenten und für den Rechtsschutzsuchenden in prozessualer Hinsicht erheblichen Änderung im Gefüge des Rechtsschutzsystems ist dem Vertreter des Revwerbers anzulasten, in derartigen Fällen – ungeachtet des Ausbildungsstandes seiner Mitarbeiterin – keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen vorgesehen und insb eine Nachkontrolle für die richtig erfolgte Kalendierung einer Frist als nicht erforderlich angesehen zu haben.
Die Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien. Hiebei unterscheidet sie zwischen den Begriffen „mitwirkende Behörde“ und „Standortgemeinde“. Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG (sowie gegen dessen E Rev an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde iSd § 2 Abs 1 leg cit zu. Einer Gemeinde als Gebietskörperschaft kommt – im Unterschied zu Gemeindeorganen – keine Behördeneigenschaft zu. Sie ist demnach nicht befugt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen.
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