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Zur unionsrechtswidrigen Beschränkung der Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers auf ein bestimmtes „Kehrgebiet“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 2351 Wörter
- Seiten 223-226
- https://doi.org/10.33196/wbl201604022302
30,00 €
inkl MwStAus der VorabE vom 23.12.2015, Rs C-293/14 –
Der Bekl konnte sich daher gegenüber dem Staat auf die Unanwendbarkeit der richtlinienwidrigen Beschränkung seiner Gewerbeberechtigung auf ein bestimmtes Kehrgebiet berufen.
Die Unanwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelung im Vertikalverhältnis wirkt mittelbar auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen: In der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ setzt ein unlauteres Verhalten die Verletzung einer anderen, meist öffentlich-rechtlichen Vorschrift voraus.
Ist diese Vorschrift aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar und das Verhalten des belangten Mitbewerbers daher nicht rechtswidrig, so fehlt jede Grundlage für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch. Es handelt sich dabei um eine vom EuGH anerkannte Reflexwirkung („negative Auswirkung“) der unmittelbaren Wirkung einer RL im Vertikalverhältnis auf das davon abhängige Horizontalverhältnis zwischen zwei Privaten.
- WBl-Slg 2016/174
- OGH, 27.01.2016, 4 Ob 3/16v, „Rauchfangkehrer III“
- Art 10 Abs 4, Art 15 Abs 1, Abs 2 lit a, Abs 3 und Abs 4 der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- OLG Graz als BerufungsG, 06.11.2013, GZ 5 R 80/13v-21
- LG Klagenfurt, 10.03.2013, GZ 25 Cg 71/12y-13
- § 123 Abs 2 GewO idF vor undnach dem BG BGBl I 48/2015
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 120 Abs 1 GewO idF vor undnach dem BG BGBl I 48/2015
- § 1 UWG
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