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Zur Beweislast des Lagerhalters
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 425 Wörter
- Seiten 223-223
- https://doi.org/10.33196/wbl201604022301
30,00 €
inkl MwStDer Lagerhalter haftet für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte.
Dem Einlager obliegt der Nachweis, dass das gelagerte Gut während der Lagerzeit einen Qualitätsmangel erlitten hat. Dass dieser durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Lagerhalters verursacht wurde, musste der Einlagerer nicht beweisen. Die unaufgeklärt gebliebene Ursache für einen Schaden geht zu Lasten des Lagerhalters.
- § 390 UGB
- § 417 UGB
- OGH, 15.07.2015, 3 Ob 125/15a
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/73
- OLG Wien, 29.04.2015, 4 R 134/14a
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