Wirtschaftliche Krisensituationen bringen mitunter rechtliche Grundfragen aufs Tapet, die zuvor als akademisch galten. Nach riskanten Finanzgeschäften des Landes Salzburg, die in hohe Verluste mündeten, steht die Paktfähigkeit der Bundesländer in Streit. Der Beitrag wendet sich gegen das Konzept einer begrenzten Privatrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften und plädiert dafür, den Art 17 B-VG beim Wort zu nehmen: Es ist raison d’être des durch diese Bestimmung konstituierten Fiskus, dass er gleich jeder Bürgerin rechtsfähig, vertragsfähig, deliktsfähig und klagbar ist.
Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
- ISSN Online: 1864-3434
60,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 669 - 681, Aufsatz
Gemeinwohl, Effizienzprinzip und Rechtspersönlichkeit der Bundesländer
S. 686 - 688, Rechtsprechung
Medienrecht: Bereitstellung kurzer Videos im Internet durch Tageszeitung als „Sendung“ iS der RL über audiovisuelle Mediendienste
Der Begriff „Sendung“ iS von Art 1 Abs 1 lit b der RL 2010/13/EU ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.
Art 1 Abs 1 lit a Ziff i der RL 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbes wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.
S. 688 - 691, Rechtsprechung
Mahnverfahren: Zur gerichtlichen Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art 20 Abs 2 der VO (EG) Nr 1896/2006 (EU) Nr 936 ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser VO wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.
S. 691 - 692, Rechtsprechung
Patentrecht: Zur Bestimmung des „Zeitpunktes der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Union]“ iS von Art 13 Abs 1 der VO (EG) Nr 469/2009
Art 13 Abs 1 der VO (EG) Nr 469/2009 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [EU]“ nach Unionsrecht bestimmt wird.
Art 13 Abs 1 der VO Nr 469/2009 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Union]“ iS dieser Bestimmung der Zeitpunkt ist, zu dem der Beschluss über die Genehmigung für das Inverkehrbringen seinem Adressaten bekannt gegeben wird.
Art 2 Nr 1 der RL 2003/88EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie denen des Ausgangverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung darstellt.
Hat ein Arbeitgeber irrtümlich Beiträge für die Abfertigung neu eines Arbeitnehmers geleistet, kann er diese Leistung nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern, sofern dieser keine entsprechenden Leistungen der betrieblichen Vorsorgekasse in Anspruch genommen oder über die Beiträge gem § 17 BMSVG verfügt hat.
Wird einer Klage auf Anfechtung einer Kündigung des Arbeitgebers rechtskräftig stattgegeben, lebt das Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder auf. Der Arbeitnehmer hat sodann Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Nachzahlung des Entgelts gem § 1155 ABGB. Dieser Anspruch wird erst fällig mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils.
S. 707 - 710, Rechtsprechung
Zum Regressanspruch des Insolvenz-Entgelt-Fonds gegen Organwalter der Gemeinschuldnerin
Gemäß § 11 Abs 3 IESG kann der Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Hereinbringung der gesamten auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen dann auf das Vermögen des Verurteilten zugreifen, wenn der Arbeitgeber oder dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 IESG wegen eines der angeführten Delikte verurteilt wird. Insoweit § 11 Abs 3 IESG einen Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Entgelt-Fonds gegenüber dem Organ von der Existenz eines gegen das Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz ergangenen Strafurteiles abhängig macht (und etwa nicht bloß von einer strafbaren Handlung), ordnet diese Bestimmung damit eine Tatbestandswirkung des Strafurteiles an.
Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 3 IESG besteht unabhängig von den Voraussetzungen für einen (daneben möglichen) allgemeinen Schadenersatzanspruch.
Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 1 IO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstrakto gerechnet werden musste.
Es kommt zu keiner Legalzession nach § 11 Abs 1 IESG, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich nicht zustehen.
Ein Anspruch auf Abfindung erworbener Pensionsanwartschaften gegen den Veräußerer des Betriebes iSd § 5 Abs 2 AVRAG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergegangen ist. Ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen oder begünstigt selbst gekündigt hat, hat keinen Abfindungsanspruch.
Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern bereits, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
Behält sich der Stifter in der Stiftungsurkunde so viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vor, dass nach der Rsp und den weit überwiegenden Lehrmeinungen zu den verschiedenen Beherrschungstatbeständen in den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen von einem beherrschenden Einfluss des Erststifters auf „seine“ Privatstiftung auszugehen ist, ist es geboten, das Stimmverbot des Erststifters als Aufsichtsratsmitglieder auf die jeweilige Familienstiftung durchschlagen zu lassen. Dass das Recht auf Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern auf wichtige Gründe beschränkt ist, schließt den beherrschenden Einfluss nicht aus.
Der ehemalige Gesellschafter einer OG ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden.
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.
S. 719 - 720, Rechtsprechung
Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften
Auch Gebietskörperschaften und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften können „im geschäftlichen Verkehr“ handeln, wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die – welchem Zweck sie auch immer dient – über eine rein private oder eine amtliche Tätigkeit hinausgeht. Eine reine Beschaffungstätigkeit, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet daher keine Teilnahme am Erwerbsleben. Die Erteilung eines Auftrags oder Zuschlags ist daher regelmäßig keine Wettbewerbshandlung. Nur unter besonderen Umständen, wie etwa bei einer an sachwidrigen Kriterien, insbes in Bezug auf die Preisgestaltung, orientierten Auftragsvergabe, läge mit der Erteilung eines Auftrags ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor.
S. 720 - 723, Rechtsprechung
Unzulässiger Hinweis auf eine Zertifizierung und Herkunft aus einem „österreichischen Familienbetrieb“
Bei den Zeichen nach UWG Anh Z 2 handelt es sich um solche, die nur mit Zustimmung („Genehmigung“) der vergebenden Stelle verwendet werden dürfen. Diese Genehmigung kann zivilrechtlich ausgestaltet werden, etwa als Lizenz.
Bei diesem Tatbestand sind zwei Varianten zu unterscheiden. Zum einen verpönt diese Bestimmung den Hinweis auf eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung, die tatsächlich nicht erteilt wurde, die nichtig ist oder die bereits widerrufen oder zurückgenommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anforderungen eigentlich erfüllt. Die erste Variante der Z 4 umfasst auch unwahre Angaben über den Umfang oder die Art einer Bestätigung odgl, wenn also mit einer weitergehenden oder anderen Bestätigung geworben wird, als sie tatsächlich erteilt wurde.
Die zweite Variante behandelt den Fall, dass eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung zwar aktuell noch vorliegt, der Unternehmer aber – entgegen seiner Behauptung – die Bedingungen für die Bestätigung odgl nicht (mehr) einhält. Die zweite Variante der Z 4 stellt somit auf die materiellen Kriterien (zB) für eine Bestätigung odgl ab (arg „Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung“), die der Unternehmer einhalten muss, um diese Bestätigung (weiter) zu erhalten, wenn er sich darauf beruft.
S. 723 - 725, Rechtsprechung
Zur Verjährung eines Unterlassungsanspruchs bei Vorliegen eines Dauerzustandes
Unter den Begriff der
Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv § 20 Abs 2 UWG ist im Fall eines auf einer Website abrufbaren Titels erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Dies setzt voraus, dass es ihm möglich sein muss, die ihn betreffenden Inhalte der Website (die beanstandete Eigenwerbung) zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.
Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, – an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen. Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde.
Die vergaberechtliche Auftraggebereigenschaft richtet sich danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Genau dieses Kriterium soll aber mit einem Umgehungsgeschäft durch „Vorschieben“ eines privaten Dritten durch den öffentlichen Auftraggeber vermieden werden. Betrachtet man dieses Kriterium jedoch nicht nach formellen Gesichtspunkten, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, ist zunächst entscheidend, ob die Beschaffung der Leistungen für den öffentlichen Auftraggeber nach dessen Vorgaben erfolgt.
Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Eisenbahnanlagen den Eisenbahnbetrieb, dann ist diese nach § 43 Abs 1 leg cit verboten; die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat im Übrigen die Behörde nach § 44 EisbG anzuordnen.
Nach § 45 zweiter Satz EisbG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verfügungsberechtigten die Duldung der Beseitigung aufzutragen, wenn dieser seine Zustimmung zur Beseitigung verweigert. Der Duldungsauftrag ist an den Verfügungsberechtigten der von der Beseitigung erfassten Liegenschaft zu richten. Die Duldungspflicht des § 45 zweiter Satz EisbG greift auch dann Platz, wenn (iSd Kumulationsprinzips) der in Rede stehende Forstweg unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten einer Bewilligung bedarf.
S. 728 - 728, Rechtsprechung
Anforderungen an Sachverhaltsfeststellungen im naturschutzrechtlichen Verfahren
Im Verfahren über eine Bewilligung gem § 29 Abs 2 TNSchG 2005 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 – Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt – durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iS des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll. Dies setzt nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €