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WBL

Heft 9, September 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 481 - 492, Aufsatz

Stephan Strass / Thomas Talos

Das Kohärenzgebot im Glücksspielsektor

Nach stRsp des EuGH müssen Beschränkungen von EU-Grundfreiheiten hohen Anforderungen in Bezug auf ihre kohärente und systematische Ausgestaltung gerecht werden. Dieses Kohärenzerfordernis hat in den vergangenen Jahren auch im Glücksspielsektor an Bedeutung gewonnen. So haben den BGH jüngst die in der Koexistenz konträrer Regulierungssysteme gründenden Zweifel an der Kohärenz des deutschen Glücksspielsektors veranlasst, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die dabei zu erwartenden Ausführungen des EuGH werden auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung sein, zumal diese selbst neuerlich im Fokus der unionsrechtlichen Überprüfung steht. Die derzeit anhängigen Verfahren geben Anlass, Überlegungen zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot und zu den konkreten Modalitäten einer Kohärenzprüfung im Glücksspielsektor anzustellen.

S. 493 - 501, Aufsatz

Axel Reidlinger / Michael Böheim

Der kartellgerichtliche Sachverständige: Reformüberlegungen auf der Grundlage einer kritischen Bestandsaufnahme

Im kartellgerichtlichen Verfahren sind wettbewerbsökonomische Sachverständigengutachten häufig fallentscheidend. In Fachkreisen werden viele Aspekte rund um die Beauftragung, Entstehung, Verwendung und faktische Unumstößlichkeit solcher Gutachten sowie deren Kostenaufwand kritisch gesehen. Reformschritte könnten Verbesserungen bringen.

S. 502 - 506, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 507 - 509, Rechtsprechung

Zur Auslegung von Art 45 und Art 48 AEUV hinsichtlich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

1. Die Art 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen MS beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres HerkunftsMS erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem MS und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.

2. Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem MS erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen MS nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der EU bei einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen MS zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.

S. 509 - 512, Rechtsprechung

Zur Auslegung der Ausschlüsse vom Anwendungsbereich der RL 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Art 2 Abs 2 lit f und lit j leg cit

1. Art 2 Abs 2 lit f der RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser RL für jede Tätigkeit gilt, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden soll, sofern diese Tätigkeit von Fachkräften vorgenommen wird, die als solche nach den Rechtsvorschriften des betreffenden MS anerkannt sind, und zwar unabhängig von der Organisation, den Finanzierungsmodalitäten und dem öffentlichen oder privaten Charakter der Einrichtung, in der die Pflege erfolgt. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren angesichts der Art der von den Angehörigen der Gesundheitsberufe dort durchgeführten Tätigkeiten und angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten einen Hauptbestandteil der von diesen Zentren angebotenen Dienstleistungen darstellen, vom Anwendungsbereich dieser RL ausgeschlossen sind.

2. Art 2 Abs 2 lit j der RL 2006/123 ist dahin auszulegen, dass sich der Ausschluss der sozialen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser RL auf jede Tätigkeit erstreckt, die insb mit der Hilfe und der Unterstützung für alte Menschen zusammenhängt, sofern sie von einem privaten Dienstleistungsanbieter sichergestellt wird, der vom Staat mittels eines Rechtsakts beauftragt wurde, mit dem ihm in klarer und transparenter Weise eine echte Verpflichtung zur Gewährleistung solcher Dienstleistungen unter Beachtung bestimmter spezifischer Durchführungsbedingungen übertragen worden ist. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren je nach der Art der in ihnen in erster Linie verrichteten Tätigkeiten der Hilfe und Unterstützung für alte Menschen und je nach ihrem Status, wie er sich aus der geltenden belgischen Regelung ergibt, vom Anwendungsbereich dieser RL ausgeschlossen sind.

S. 512 - 516, Rechtsprechung

Clemens Thiele

Zum Begriff „Werbung“ iS der RL 84/450/EWG und 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung

Art 2 Nr 1 der RL 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art 2 lit a der RL 2006/114/EG des EP und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.

S. 516 - 518, Rechtsprechung

Zum Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des UrsprungsMS: keine Einlassung iS des Art 24 der EuGVVO

Art 6 der VO (EG) Nr 1896/2006 ist iVm ihrem Art 17 dahin auszulegen, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des UrsprungsMS nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung iS des Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen angesehen werden kann und dass der Umstand, dass der Bekl im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.

S. 519 - 520, Rechtsprechung

2. Dienstleistungsfreiheit

S. 522 - 524, Rechtsprechung

4. Wettbewerb

S. 524 - 524, Rechtsprechung

5. Außervertragliche Haftung

S. 525 - 525, Rechtsprechung

Nachweis der Behinderteneigenschaft

Bei den Förderungen und Begünstigungen nach dem BEinstG handelt es sich nicht um Geld- oder Sachleistungen der sozialen Sicherheit iSd VO 883/EG.

Ein in einem anderen MS der Union ausgestellter Bescheid über das Ausmaß einer Behinderung ist nicht einem österreichischen Bescheid über die Feststellung der Behinderung gleich zu stellen.

S. 525 - 526, Rechtsprechung

Dienstunfähigkeit als Entlassungsgrund

Der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit liegt vor, wenn ein im Bewachungsgewerbe beschäftigter Arbeitnehmer die gem § 130 GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

S. 526 - 527, Rechtsprechung

Krankentransport kein Taxi- oder Mietwagengewerbe

Für den Ausschluss der Anwendung einer Satzung ist nicht nur wesentlich, dass der Arbeitgeber Mitglied der Partei des Kollektivvertrages ist, sondern dass er darüber hinaus auch vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfasst wird.

Der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW erfasst nur Betriebe, die das Taxi- oder Mietwagengewerbe ausüben. Auf Betriebe, die Rettungs- und Krankentransporte durchführen, findet dieser Kollektivvertrag keine Anwendung. Diese Betriebe unterliegen dem zur Satzung erklärten Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes.

S. 527 - 528, Rechtsprechung

Aufgriffsobliegenheit des gekündigten Arbeitnehmers

Die Rechtswidrigkeit einer Kündigung kann nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.

Die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen für die Dauer einer Facharztausbildung ist sachlich gerechtfertigt.

Ein Ausschluss des Abfertigungsanspruches bei Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf (§ 48 Abs 2 Z 3 VBO Wien) bewirkt keine unzulässige Diskriminierung von Dienstnehmern, die sich in Ausbildung befinden.

S. 528 - 533, Rechtsprechung

Zur Satzungsstrenge und Zulässigkeit eines Vorkaufsrechts in der Satzung einer nicht börsenotierten AG

Das AktG (anders dAktG) enthält keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge. Deshalb ist nicht in jedem Fall eine Auslegung des AktG dahingehend geboten, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie von diesem ausdrücklich so vorgesehen oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich von diesem gestattet ist.

Bestimmungen dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind, die Gläubigerschutz- oder im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften widersprechen (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG), sittenwidrig sind (§ 199 Abs 1 Z 4 AktG) oder den Aktionärsschutz betreffen (zB § 47a AktG).

Durch die in der Gesetzgebung der letzten Jahre erfolgte Differenzierung zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ist eine auch differenzierende Beurteilung über die Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen gerechtfertigt. Das AktG ist vom Leitbild der börsenotierten Publikumsaktiengesellschaft geprägt, sodass es gerechtfertigt scheint, für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eine größere Satzungsautonomie anzuerkennen.

Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig.

S. 528 - 528, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung von Art 3 Abs 3 Betriebsübergangs-RL

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

Ist die Wortfolge in Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

Ist Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?

S. 533 - 536, Rechtsprechung

Zulässigkeit eines Einpersonenbeirats

Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. Bei einem eingliedrigen Organ ist die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben.

S. 536 - 537, Rechtsprechung

Zur Antragslegitimation im Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung

Gemäß § 19 Abs 2 PSG sind alle Stiftungsorgane und jedes einzelne Organmitglied antragslegitimiert. Auf Grund der für gewesene Vorstandsmitglieder weiter bestehenden Verschwiegenheitspflicht bestehen keine Bedenken, über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.

Ein gegenüber dem Gericht bestehendes Antragsrecht, das sich nach dem Gesetz auf die Organstellung oder Organmitgliedschaft gründen, ist nicht Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und kann daher nicht verkauft oder zediert werden.

S. 537 - 538, Rechtsprechung

Zum Verstoß gegen § 7 UWG; kein Recht auf freie Meinungsäußerung bei unwahren Tatsachenbehauptungen

Die Aussage, die Kl hätten sich ganz einer – im vorangegangenen Textteil scharf kritisierten – Journalistengruppe verschrieben und seien ganz sicher mit schuld an der zweifelhaften Qualität des Reisejournalismus in unserem Land, verstößt gegen § 7 Abs 1 UWG; dasselbe gilt auch für die Aussage, die Kl betreuten „Lady Bizarre-Hotels“, in denen sexistische Spiele stattfänden.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann.

S. 538 - 540, Rechtsprechung

Zur marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen der öffentlichen Hand

Nach nationaler und europäischer Rsp ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu beurteilen. Dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen und mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann demnach für sich allein noch keine Marktbeherrschung begründen.

Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das RekursG eine marktberrschende Stellung der Bekl nicht schon allein deshalb bejaht hat, weil diese ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist.

S. 540 - 541, Rechtsprechung

Zur Bindung des Gerichts an einen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund (hier: Verwertungstatbestände nach §§ 15–18a UrhG)

Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den §§ 15–18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf.

Ein urheberrechtlicher Anspruch ist demnach materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. Für die prozessuale Frage, welcher Anspruch nach dem Vorbringen im Verfahren geltend gemacht wird, kommt es hingegen im Fall der Verletzung eines Verwertungsrechts auf die richtige rechtliche Zuordnung der Verletzungshandlung zu einem der Verwertungstatbestände nach den §§ 15–18a UrhG nicht weiter an.

Macht der Kl nämlich bei ausreichend deutlicher Beschreibung der Verletzungshandlung den Verstoß gegen ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend, ändert dies nichts daran, dass damit der verfolgte materiell-rechtliche Anspruch auch dann unzweideutig beschrieben worden ist, wenn der Kl das aufgezeigte Verhalten des Störers unrichtig einer einen anderen Verwertungstatbestand betreffenden Norm zugeordnet hat.

Die unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhalts ist bedeutungslos.

S. 541 - 542, Rechtsprechung

Feilbieten im Umherziehen

Das Handelsgewerbe nach § 154 GewO 1994 kann uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren ausgeübt werden. Davon gedeckt ist auch der Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln.

Ob die Inhaberin einer Handelsgewerbeberechtigung ihre Tätigkeit gemäß § 53a GewO 1994 auch im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausüben durfte, ist keine Frage einer unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Vielmehr handelt es sich bei § 53a GewO 1994 – wie die systematische Einordnung dieser Bestimmung im I. Hauptstück unter die Bestimmungen über die „Ausübung von Gewerben“ zeigt – um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Gewerbeausübungsvorschrift).

S. 542 - 543, Rechtsprechung

Überprüfung von Gastgewerbelokalen

Das Betreten von Betrieben ist gem § 338 GewO nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Nähere Regelungen über die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des § 336 trifft § 338 Abs 1 dritter und vierter Satz GewO. Eine Ausweiskontrolle anwesender Gäste kann daher nur dann auf die Bestimmungen der GewO gestützt werden, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 GewO vorliegt.

Bei der Betriebsüberprüfung iSd § 338 Abs 1 GewO trifft den Betriebsinhaber insofern eine Duldungspflicht, als er den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des § 336 GewO mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Die Beiziehung des Filmteams eines privaten Fernsehsenders zur Öffentlichkeitsinformation durch die Behörde findet in § 338 GewO jedoch keine Deckung.

S. 543 - 544, Rechtsprechung

Wiedereinsetzung wegen falscher E-Mail-Adresse

Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.

Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Gleiches muss gelten, wenn der Bf wie hier unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt.

S. 544 - 544, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeit des UVS

Der Bundesgesetzgeber hat weder im Glücksspielgesetz noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG geregelt werden und gemäß Art 102 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) § 56a GSpG gemäß Art 102 Abs 3 iVm Art 102 Abs 1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.

Da in § 50 Abs 1 GSpG, in der Fassung BGBl I 50/2012, zur Vollziehung des § 56a GSpG in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art 129a Abs 2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs 1 VStG“ in § 50 Abs 1 GSpG, in der Fassung BGBl I 50/2012, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit seinen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der genannten Wortfolge ist der UVS somit im Recht.

S. 544 - 544, Rechtsprechung

Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren

Die in § 20 Abs 4 UVP-G 2000 vorgesehene Möglichkeit, ein Vorhaben ohne Antragsänderung abweichend von der erteilten Genehmigung zu errichten, darf nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahren geltend machen könnten. Die Verweise von § 20 Abs 4 über § 18 Abs 3 Z 2 auf § 19 UVP-G 2000 sind – auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise – so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist.

Die betroffenen präkludierten Beteiligten erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder. Eine eingetretene Präklusion kann im Berufungsverfahren insofern wieder erlöschen und sohin zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten hat. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen.