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Wiedereinsetzung wegen falscher E-Mail-Adresse

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Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.

Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Gleiches muss gelten, wenn der Bf wie hier unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt.

  • WBl-Slg 2013/201
  • § 13 AVG
  • VwGH, 30.04.2013, 2012/05/00902012/05/0091
  • § 71 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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