Überprüfung von Gastgewerbelokalen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1057 Wörter
- Seiten 542 -543
- https://doi.org/10.33196/wbl201309054201
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Das Betreten von Betrieben ist gem § 338 GewO nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Nähere Regelungen über die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des § 336 trifft § 338 Abs 1 dritter und vierter Satz GewO. Eine Ausweiskontrolle anwesender Gäste kann daher nur dann auf die Bestimmungen der GewO gestützt werden, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 GewO vorliegt.
Bei der Betriebsüberprüfung iSd § 338 Abs 1 GewO trifft den Betriebsinhaber insofern eine Duldungspflicht, als er den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des § 336 GewO mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Die Beiziehung des Filmteams eines privaten Fernsehsenders zur Öffentlichkeitsinformation durch die Behörde findet in § 338 GewO jedoch keine Deckung.
- WBl-Slg 2013/200
- § 338 GewO
- § 336 GewO
- § 366 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 31.01.2013, 2008/04/0216
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