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Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeit des UVS

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Der Bundesgesetzgeber hat weder im Glücksspielgesetz noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG geregelt werden und gemäß Art 102 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) § 56a GSpG gemäß Art 102 Abs 3 iVm Art 102 Abs 1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.

Da in § 50 Abs 1 GSpG, in der Fassung BGBl I 50/2012, zur Vollziehung des § 56a GSpG in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art 129a Abs 2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs 1 VStG“ in § 50 Abs 1 GSpG, in der Fassung BGBl I 50/2012, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit seinen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der genannten Wortfolge ist der UVS somit im Recht.

  • Art 129a Abs 2 B-VG
  • VfGH, 13.06.2013, G 113/2012 ua
  • § 50 Abs 1 GSpG
  • WBl-Slg 2013/203
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 56a GSpG

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