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Zum Verstoß gegen § 7 UWG; kein Recht auf freie Meinungsäußerung bei unwahren Tatsachenbehauptungen

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Die Aussage, die Kl hätten sich ganz einer – im vorangegangenen Textteil scharf kritisierten – Journalistengruppe verschrieben und seien ganz sicher mit schuld an der zweifelhaften Qualität des Reisejournalismus in unserem Land, verstößt gegen § 7 Abs 1 UWG; dasselbe gilt auch für die Aussage, die Kl betreuten „Lady Bizarre-Hotels“, in denen sexistische Spiele stattfänden.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann.

  • OGH, 19.03.2013, 4 Ob 181/12i, „Lady-Bizarre-Hotels“
  • § 1330 Abs 1 ABGB
  • OLG Wien, 28.06.2012, 2 R 66/12-24
  • § 7 Abs 1 UWG
  • HG Wien, 02.11.2011, 10 Cg 8/11y-13
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/196

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