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Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren

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Die in § 20 Abs 4 UVP-G 2000 vorgesehene Möglichkeit, ein Vorhaben ohne Antragsänderung abweichend von der erteilten Genehmigung zu errichten, darf nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahren geltend machen könnten. Die Verweise von § 20 Abs 4 über § 18 Abs 3 Z 2 auf § 19 UVP-G 2000 sind – auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise – so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist.

Die betroffenen präkludierten Beteiligten erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder. Eine eingetretene Präklusion kann im Berufungsverfahren insofern wieder erlöschen und sohin zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten hat. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen.

  • § 18 Abs 3 UVP-G
  • § 19 Abs 1 UVP-G
  • WBl-Slg 2013/202
  • § 20 Abs 4 UVP-G
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 20.06.2013, 2012/06/00922012/06/0093

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