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Krankentransport kein Taxi- oder Mietwagengewerbe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1219 Wörter, Seiten 526-527

30,00 €

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Für den Ausschluss der Anwendung einer Satzung ist nicht nur wesentlich, dass der Arbeitgeber Mitglied der Partei des Kollektivvertrages ist, sondern dass er darüber hinaus auch vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfasst wird.

Der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW erfasst nur Betriebe, die das Taxi- oder Mietwagengewerbe ausüben. Auf Betriebe, die Rettungs- und Krankentransporte durchführen, findet dieser Kollektivvertrag keine Anwendung. Diese Betriebe unterliegen dem zur Satzung erklärten Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes.

  • Pkt II. 1. KollV für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
  • OGH, 19.03.2013, 9 ObA 8/13m
  • LG Graz, 08.05.2012, 29 Cga 17/12i-9
  • § 19 Abs 2 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 Abs 13 GewO
  • WBl-Slg 2013/190
  • § 18 ArbVG
  • OLG Graz, 25.10.2012, 6 Ra 58/12i-13
  • § 8 Z 1 ArbVG

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