- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 593 Wörter
- Seiten 541 -542
- https://doi.org/10.33196/wbl201309054101
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Das Handelsgewerbe nach § 154 GewO 1994 kann uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren ausgeübt werden. Davon gedeckt ist auch der Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln.
Ob die Inhaberin einer Handelsgewerbeberechtigung ihre Tätigkeit gemäß § 53a GewO 1994 auch im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausüben durfte, ist keine Frage einer unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Vielmehr handelt es sich bei § 53a GewO 1994 – wie die systematische Einordnung dieser Bestimmung im I. Hauptstück unter die Bestimmungen über die „Ausübung von Gewerben“ zeigt – um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Gewerbeausübungsvorschrift).
- WBl-Slg 2013/199
- § 366 Abs 1 Z 1 GewO
- VwGH, 08.05.2013, 2011/04/0049
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 154 GewO
- § 53a GewO
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