Bei grenzüberschreitenden Verträgen versuchen österreichische Unternehmen in der Regel einen Gerichtstand im Inland zu vereinbaren. Wenn die Vollstreckung eines österreichischen Urteils im Staat des Vertragspartners jedoch nicht gesichert ist, bleibt nur die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Gerichte im Staat des Vertragspartners zu vereinbaren. Wenn der dortigen Justiz jedoch nicht das erforderliche Vertrauen in Bezug auf die Entscheidungsrichtigkeit entgegengebracht werden kann, müssen die Parteien auf ein Schiedsverfahren ausweichen: Ein im Ausland nicht vollstreckungsfähiges österreichisches Urteil bleibt nur Papier und die Unterwerfung unter die Jurisdiktion von Gerichten eines Staates mit niedriger Justizqualität ist kaum zumutbar. In diesen Situationen ist eine Schiedsvereinbarung auch dann alternativenlos, wenn es sonst keinen spezifischen Grund gäbe, auf die Schiedsgerichtsbarkeit auszuweichen. Deshalb ist die relative Häufigkeit von grenzüberschreitenden Schiedsverfahren sehr hoch.
Bei jedem grenzüberschreitenden Verfahren muss das auf die Sache anzuwendende Recht (lex causae) durch das Schiedsgericht ermittelt werden. Trotz der hohen relativen Häufigkeit von internationalen Schiedsverfahren besteht kein allgemeiner Konsens darüber, wie – insbesondere anhand welcher Normen – das auf den Anspruch im Schiedsverfahren anzuwendende Recht zu ermitteln ist. Die nachfolgende Untersuchung geht dieser Fragestellung – auch im Rechtsvergleich zu Deutschland und der Schweiz – nach.