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WBL

Heft 6, Juni 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 308, Aufsatz

Dietmar Czernich

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Schiedsverfahren

Bei grenzüberschreitenden Verträgen versuchen österreichische Unternehmen in der Regel einen Gerichtstand im Inland zu vereinbaren. Wenn die Vollstreckung eines österreichischen Urteils im Staat des Vertragspartners jedoch nicht gesichert ist, bleibt nur die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Gerichte im Staat des Vertragspartners zu vereinbaren. Wenn der dortigen Justiz jedoch nicht das erforderliche Vertrauen in Bezug auf die Entscheidungsrichtigkeit entgegengebracht werden kann, müssen die Parteien auf ein Schiedsverfahren ausweichen: Ein im Ausland nicht vollstreckungsfähiges österreichisches Urteil bleibt nur Papier und die Unterwerfung unter die Jurisdiktion von Gerichten eines Staates mit niedriger Justizqualität ist kaum zumutbar. In diesen Situationen ist eine Schiedsvereinbarung auch dann alternativenlos, wenn es sonst keinen spezifischen Grund gäbe, auf die Schiedsgerichtsbarkeit auszuweichen. Deshalb ist die relative Häufigkeit von grenzüberschreitenden Schiedsverfahren sehr hoch.

Bei jedem grenzüberschreitenden Verfahren muss das auf die Sache anzuwendende Recht (lex causae) durch das Schiedsgericht ermittelt werden. Trotz der hohen relativen Häufigkeit von internationalen Schiedsverfahren besteht kein allgemeiner Konsens darüber, wie – insbesondere anhand welcher Normen – das auf den Anspruch im Schiedsverfahren anzuwendende Recht zu ermitteln ist. Die nachfolgende Untersuchung geht dieser Fragestellung – auch im Rechtsvergleich zu Deutschland und der Schweiz – nach.

S. 309 - 314, Aufsatz

Barbara Prandstätter

Das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot aus der Sicht junger Verbraucher

Werbung muss derart gestaltet sein, dass sie dem Umworbenen als solche erkennbar ist („Transparenzgebot“). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Thematik, wie die Erkennbarkeit von Werbung, die (auch) junge Verbraucher zur Zielgruppe hat, zu beurteilen ist. Besondere Berücksichtigung findet dabei die OGH-Entscheidung 4 Ob 188/08p hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Verbrauchergruppen iSd § 1 Abs 2 UWG.

S. 315 - 319, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 320 - 323, Rechtsprechung

Verbraucher- und Umweltschutz: Verpflichtung zur Anmeldung von Chemikalien für Zwecke der Registrierung ist vereinbar mit der REACH-VO und Warenverkehrsfreiheit

Die VO (EG) Nr 1907/2006 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser VO bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der VO verlangten bezieht und zur Erreichung der Ziele der VO beiträgt, insb dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen MS und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Art 34 AEUV in Verbindung mit Art 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

S. 323 - 326, Rechtsprechung

Urheberrecht und Verfahrensrecht: Urheberrechtliche Vergütungsansprüche und Begriff der „unerlaubten Handlung“

Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ iSv Art 5 Nr 3 dieser VO den Gegenstand des Verfahrens bilden.

S. 326 - 329, Rechtsprechung

Sozialpolitik: Zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

Das allgemeine Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass es auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach AN – unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen – keine Entlassungsabfindung beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem AG aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem in den Geltungsbereich der RL 2000/78/EG fallenden Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, die von ihm anzuwendenden Vorschriften seines nationalen Rechts so auslegen muss, dass sie im Einklang mit dieser RL angewandt werden können, oder, falls eine solche richtlinienkonforme Auslegung unmöglich ist, erforderlichenfalls alle Vorschriften des nationalen Rechts, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, unangewendet lassen muss. Weder die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit für den Einzelnen, der glaubt, durch die Anwendung einer gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Vorschrift geschädigt worden zu sein, den betreffenden MS wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, können diese Verpflichtung in Frage stellen.

S. 329 - 331, Rechtsprechung

Sozialpolitik: Keine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten für die Gewährung von Arbeitslosengeld für einen Unionsbürger in einem anderen MS

Art 67 Abs 3 der VO (EWG) Nr 1408/71 ist dahin auszulegen, dass er einen MS nicht daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem MS vorausgegangen ist.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art 67 Abs 3 der VO Nr 1408/71 in der durch die VO Nr 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO Nr 592/2008, beeinträchtigen könnte.

S. 331 - 334, Rechtsprechung

Beihilferecht: Zum Begriff der Beihilfe; zum Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Art 107 Abs 1 AEUV, sofern sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

S. 341 - 342, Rechtsprechung

Kein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet. Das ist bis zur endgültigen Abrechnung der Ansprüche bzw bis zu deren Fälligkeit nicht der Fall. Ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam.

S. 342 - 343, Rechtsprechung

Entgeltbegriff im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen

Das Mindestbruttogehalt des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen pro Unterrichtseinheit einschließlich Vor- und Nacharbeiten erfasst nur solche Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Unterrichtseinheit aufweisen. Pausenaufsichten, Supplierstunden, Lehrausgänge, Sprechstunden und Konferenzen sind zusätzlich zu entlohnen.

Pausenaufsichten, die wegen einer Sportwoche oder eines Sozialpraktikums ausfallen, sind gem § 1155 ABGB zu vergüten.

S. 344 - 344, Rechtsprechung

Unbegründeter Austritt – Rückzahlung der Jahresremuneration

Art 14 lit a des KollV für das Gast- und Schankgewerbe für Arbeiter ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer begründet entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. In diesen Fällen wird der Anspruch gar nicht erworben; eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

S. 345 - 345, Rechtsprechung

Beeinträchtigung wesentlicher Interessen – Kündigung durch Arbeitskräfteüberlasser

Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, der vor der Kündigung an ein Beschäftigerunternehmen überlassen war, so ist bei dem vorzunehmenden Einkommensvergleich im Kündigungsanfechtungsverfahren das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb erzielt hat und nicht jenes Mindestentgelt, das arbeitsvertraglich mit dem Überlasser vereinbart war.

S. 345 - 349, Rechtsprechung

Zur Errichtung von Substiftungen

Nimmt der lebende Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts selbst eine Änderung des Stiftungszwecks dahingehend vor, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; eine unzulässige Umgehung des § 33 PSG liegt nicht vor.

Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung ist grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung, zumal das Vermögen nicht an den Letztbegünstigten bzw an den Stifter übertragen wird, sondern die Vermögensbindung fortdauert.

Widerrufsgleiche Änderungen sind bei Verzicht auf das Widerrufsrecht bzw Fehlen des Widerrufsrechts unzulässig. Ebenso ist die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts unzulässig.

Eine allfällige Gutschrift nach § 24 Abs 5 Z 6 KStG steht der Auflösung einer Privatstiftung schon deshalb nicht entgegen, weil sie erst eine der Folgen der Auflösung ist und erst später zur Auszahlung gelangt.

S. 349 - 353, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH als KOG zur Auslegung der FusionskontrollVO

Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV folgende Frage zur VorabE vorgelegt:

Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der VO (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?

S. 349 - 349, Rechtsprechung

Zum Verhältnis von Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG und allgemeinem Bereicherungsrecht

Da der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert, kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

S. 353 - 355, Rechtsprechung

Zur Bindung Dritter an die WerbeRL für Zahnärzte; zum Vertretbarkeitsstandard bei Verletzung standesrechtlicher Werberegeln

§ 35 ZahnärzteG:; Wer für – bestimmte – Ärzte oder Zahnärzte werbend auftritt, hat sich nach stRsp einer gegen deren Standesrecht verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Diese Verpflichtung ergibt sich bei der Werbung für Zahnärzte aus § 35 Abs 4 ZÄG, wonach die „Vornahme der gem Abs 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten“ – also insb eine standesrechtlich unzulässige Werbung iSv § 35 Abs 2 ZÄG – „auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt“ ist. Diese Bestimmung zielt auf Dritte, die für Zahnärzte werben; sie soll eine Umgehung der Werberegelungen verhindern. Der Dritte ist an die aufgrund von § 35 Abs 5 ZÄG erlassenen Werberichtlinien gebunden.

Art 5 lit e WerbeRL für Zahnärzte; § 1 UWG:; Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.

S. 356 - 359, Rechtsprechung

Zur Verfassungskonformität der Registrierkassenpflicht

Der Gesetzgeber geht zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge. Die angefochtene Regelung zielt in erster Linie auf die Vermeidung von Steuerausfällen ab und dient damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dieses Ziel rechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes auch für Kleinunternehmen eine Registrierkassenpflicht vorsieht, die der Abgabenverwaltung unter Einsatz moderner Technologien die effiziente Überprüfung offenzulegender Informationen ermöglicht.

Der Eintritt der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist an die Bedingung geknüpft, dass die Umsatzgrenzen (erstmalig) in einem Voranmeldungszeitraum überschritten werden, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse tritt daher nach dem klaren Wortlaut des § 131b Abs 1 BAO frühestens mit 1. Mai 2016 ein.

S. 359 - 360, Rechtsprechung

Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar. Dabei finden die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen, wobei die Inhaber bestehender Rechte alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben können.