


Entgeltbegriff im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1321 Wörter, Seiten 342-343
30,00 €
inkl MwSt




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Das Mindestbruttogehalt des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen pro Unterrichtseinheit einschließlich Vor- und Nacharbeiten erfasst nur solche Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Unterrichtseinheit aufweisen. Pausenaufsichten, Supplierstunden, Lehrausgänge, Sprechstunden und Konferenzen sind zusätzlich zu entlohnen.
Pausenaufsichten, die wegen einer Sportwoche oder eines Sozialpraktikums ausfallen, sind gem § 1155 ABGB zu vergüten.
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- § 2 Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen
- WBl-Slg 2016/111
- § 1152 ABGB
- ASG Wien, 10.12.2014, 3 Cga 32/13s-31
- OLG Wien, 26.08.2015, 8 Ra 17/15a-37
- § 1155 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 25.02.2016, 9 ObA 143/15t
Das Mindestbruttogehalt des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen pro Unterrichtseinheit einschließlich Vor- und Nacharbeiten erfasst nur solche Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Unterrichtseinheit aufweisen. Pausenaufsichten, Supplierstunden, Lehrausgänge, Sprechstunden und Konferenzen sind zusätzlich zu entlohnen.
Pausenaufsichten, die wegen einer Sportwoche oder eines Sozialpraktikums ausfallen, sind gem § 1155 ABGB zu vergüten.
- § 2 Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen
- WBl-Slg 2016/111
- § 1152 ABGB
- ASG Wien, 10.12.2014, 3 Cga 32/13s-31
- OLG Wien, 26.08.2015, 8 Ra 17/15a-37
- § 1155 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 25.02.2016, 9 ObA 143/15t