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Entgeltbegriff im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 30
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1321 Wörter, Seiten 342-343

30,00 €

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Das Mindestbruttogehalt des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen pro Unterrichtseinheit einschließlich Vor- und Nacharbeiten erfasst nur solche Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Unterrichtseinheit aufweisen. Pausenaufsichten, Supplierstunden, Lehrausgänge, Sprechstunden und Konferenzen sind zusätzlich zu entlohnen.

Pausenaufsichten, die wegen einer Sportwoche oder eines Sozialpraktikums ausfallen, sind gem § 1155 ABGB zu vergüten.

  • § 2 Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen
  • WBl-Slg 2016/111
  • § 1152 ABGB
  • ASG Wien, 10.12.2014, 3 Cga 32/13s-31
  • OLG Wien, 26.08.2015, 8 Ra 17/15a-37
  • § 1155 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 25.02.2016, 9 ObA 143/15t

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