


Beeinträchtigung wesentlicher Interessen – Kündigung durch Arbeitskräfteüberlasser
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 839 Wörter, Seiten 345-345
30,00 €
inkl MwSt




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Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, der vor der Kündigung an ein Beschäftigerunternehmen überlassen war, so ist bei dem vorzunehmenden Einkommensvergleich im Kündigungsanfechtungsverfahren das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb erzielt hat und nicht jenes Mindestentgelt, das arbeitsvertraglich mit dem Überlasser vereinbart war.
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- WBl-Slg 2016/113
- OGH, 18.03.2016, 9 ObA 24/16v
- OLG Wien, 21.12.2015, 10 Ra 100 15x-35
- § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 10 Abs 1 AÜG
Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, der vor der Kündigung an ein Beschäftigerunternehmen überlassen war, so ist bei dem vorzunehmenden Einkommensvergleich im Kündigungsanfechtungsverfahren das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb erzielt hat und nicht jenes Mindestentgelt, das arbeitsvertraglich mit dem Überlasser vereinbart war.
- WBl-Slg 2016/113
- OGH, 18.03.2016, 9 ObA 24/16v
- OLG Wien, 21.12.2015, 10 Ra 100 15x-35
- § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 10 Abs 1 AÜG