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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 361 - 368, Aufsatz

Warto, Patrick

GmbH-Novelle 2013 – Die Neuerungen im Überblick

Mit 1.7.2013 ist das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 in Kraft getreten. Zentrales Anliegen der Novelle ist die Förderung von GmbH-Neugründungen. Zu diesem Zweck erfolgt eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro und der Mindesteinzahlungsverpflichtung auf die bar zu leistenden Einlagen auf 5.000 Euro. Ebenso werden die Gebühren für eine GmbH-Neugründung gesenkt und entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung der Gründungsanzeige im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Bedeutsam ist insbesondere die Erweiterung der Einberufungspflicht der Generalversammlung gemäß § 36 Abs 2 GmbHG und die Ausweitung der Gesellschafterhaftung durch die Insolvenzantragspflicht des § 69 Abs 3a InsO.

S. 369 - 378, Aufsatz

Kaps, Thomas

KaWeRÄG 2012: Auskunftsverlangen und Versiegelung – alles neu?

Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 novelliert das materielle und formelle Kartellrecht. Der vorliegende Beitrag behandelt die Änderungen im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren. Diese betreffen im Wesentlichen das Auskunftsverlangen sowie das Versiegelungsrecht. Bei letzterem wird insbesondere untersucht, wie weitreichend die Beschränkungen durch das KaWeRÄG 2012 tatsächlich ausgefallen sind.

S. 379 - 383, Aufsatz

Koppensteiner, Franz A.M.

Die Wohnbauförderung im Visier des Unionsrechts – Viel Lärm um nichts?

Das soziale Wohnungswesen in Österreich wird immer stärker vom Unionsrecht beeinflusst. So wurde vor geraumer Zeit seitens der Europäischen Kommission an die Republik Österreich eine Anfrage zur Ausgestaltung der Wohnbauförderung gestellt. Stein des Anstoßes war, dass die Förderung nur für Wohnprojekte im Inland erteilt wird.

S. 384 - 388, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 389 - 392, Rechtsprechung

Zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen

Die RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das als RechtsmittelG mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Grundlage eines vom Gewerbetreibenden vorformulierten Formulars geschlossenen Vertrag befasst ist, im Fall, dass es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, alle Nichtigkeitsgründe, die sich klar aus den im ersten Rechtszug vorgebrachten Umständen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage, die für die Ungültigkeit dieser Klauseln geltend gemacht wurde, entsprechend den festgestellten Tatsachen umzuqualifizieren, von Amts wegen oder unter Umqualifizierung der Rechtsgrundlage des Antrags die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln anhand der Kriterien dieser RL prüfen muss.

Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellt, zum einen – ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abwarten zu müssen – alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, um sicher sein zu können, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und zum anderen – grundsätzlich anhand objektiver Kriterien – prüfen muss, ob der betreffende Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann.

Die RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, damit es sicher sein kann, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

S. 392 - 396, Rechtsprechung

Zur Anwendbarkeit der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter; zur Prüfu...

1. Die RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass sie – vorbehaltlich missbräuchlicher Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts beruhen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist – auf einen Vertrag über die Vermietung von Wohnraum anwendbar ist, der zwischen einem Vermieter, der im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und einem Mieter, der zu einem Zweck handelt, der nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossen wird.

2. Die RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass

das mit der Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, auf die der Antrag gestützt ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, auf die gleiche Weise von Amts wegen anhand der in der RL aufgestellten Kriterien zu prüfen hat, ob die Klausel missbräuchlich ist, wenn es festgestellt hat, dass sie in den Anwendungsbereich der RL fällt;

das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen eine Klausel für nichtig zu erklären, die gegen die öffentliche Ordnung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung, die ihrer Bedeutung nach eine solche Sanktion rechtfertigt, verstößt, eine Vertragsklausel, deren Missbräuchlichkeit es anhand der in der RL aufgestellten Kriterien festgestellt hat, grundsätzlich – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu einer kontradiktorischen Erörterung gegeben hat – von Amts wegen für nichtig erklären muss.

3. Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festgestellt hat, nicht erlaubt, die in dieser Klausel dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe, wie es nach dem betreffenden nationalen Recht zulässig ist, lediglich herabzusetzen, sondern es verpflichtet, die Klausel gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet zu lassen.

S. 396 - 399, Rechtsprechung

Zur Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird; zur Anlageberatung iS des Art 4 Abs 1 Nr 4 der RL über Märkte für Finanzinstrumente, wenn einem Kunden ein Zinsswap zur Deckung des Risikos von Zin...

1. Art 19 Abs 9 der RL 2004/39/EG ist dahin auszulegen, dass zum einen eine Wertpapierdienstleistung nur dann als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Kunden angeboten wird, integraler Bestandteil dieses Produkts ist, und zum anderen die Bestimmungen des Unionsrechts und die gemeinsamen europäischen Normen, auf die diese Vorschrift Bezug nimmt, eine Bewertung des Risikos für den Kunden erlauben und/oder Informationspflichten enthalten müssen, die auch die Wertpapierdienstleistung, die integraler Bestandteil des fraglichen Finanzprodukts ist, umfassen, damit diese Dienstleistung nicht mehr den in Art 19 vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt.

2. Art 4 Abs 1 Nr 4 der RL 2004/39 ist dahin auszulegen, dass es als Anlageberatung iS der Begriffsbestimmung in dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn einem Kunden ein Swap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen eines Finanzprodukts, das dieser Kunde gezeichnet hat, angeboten wird, sofern die Empfehlung, die sich auf die Unterzeichnung eines solchen Swaps bezieht, an diesen Kunden in seiner Eigenschaft als Anleger gerichtet ist, als für ihn geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung seiner Verhältnisse gestützt ist und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit gegeben wird.

3. Es kommt der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen MS zu, festzulegen, welche vertraglichen Folgen es haben muss, wenn eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung anbietet, die in Art 19 Abs 4 und 5 der RL 2004/39 in Bezug auf die Bewertung vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen.

S. 399 - 401, Rechtsprechung

1. Beihilfen

S. 401 - 403, Rechtsprechung

2. Soziale Sicherheit

S. 403 - 404, Rechtsprechung

3. Sozialpolitik

S. 404 - 406, Rechtsprechung

4. Verbraucher

S. 406 - 406, Rechtsprechung

4. Verbraucher

S. 406 - 406, Rechtsprechung

5. Umwelt

S. 407 - 408, Rechtsprechung

Ungültige Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes

Eine Vereinbarung mit der sich der Betriebsinhaber verpflichtet, ein Betriebsratsmitglied über die gesetzlich vorgesehene Anzahl hinaus von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen, ist unwirksam. Der Betriebsinhaber kann sich auch nach jahrelanger Übung auf die Nichtigkeit berufen und die Freistellung beenden.

S. 408 - 410, Rechtsprechung

Zur Haftung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für SV-Beiträge

Aufgabe eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist es nur, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht, wenn eine drittschützende Vorschrift verletzt wird. Derartige Pflichten im Hinblick auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge treffen den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht.

Eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge kommt allerdings dann in Betracht, wenn er einen (bedingt) vorsätzlichen Tatbeitrag zu den gem §§ 153c und 153d StGB strafbaren Handlungen des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers geleistet hat.

S. 410 - 411, Rechtsprechung

Haftungsprivileg des Dienstgebers

Die Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers für einen Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht, setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

Das Haftungsprivileg besteht auch dann, wenn der Arbeitsunfall durch das KFZ eines Kunden einer KFZ-Werkstätte eingetreten ist und der Dienstnehmer nur deshalb die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, weil ihm die nötigen Daten des Kunden nicht bekannt sind.

S. 411 - 412, Rechtsprechung

Zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Stichtags für den Jahresabschluss

Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.

S. 412 - 413, Rechtsprechung

Zur Festlegung der Kapitalerhöhung aufgrund eines angemessenen Ausgabepreises

Eine Erhöhung des Stammkapitals ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen.

Der Ausgabepreis muss jedenfalls dann nicht angemessen sein, wenn kein Bezugsrechtsausschluss vorliegt, kein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters feststeht, alle Gesellschafter nach den Feststellungen auch wirtschaftlich in der Lage sind, bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen, und letztlich eine Interessenabwägung für die Kapitalerhöhung spricht.

S. 413 - 415, Rechtsprechung

Zur Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses

Bei Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses ist die Relevanztheorie anzuwenden. Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist der Zweck der jeweiligen Verfahrensbestimmung. Nur wenn ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe von mindestens 9/10 des Nennkapitals für einen Gesellschafterausschluss ist derjenige der Beschlussfassung.

Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist. Der Beschluss ist auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen.

S. 415 - 418, Rechtsprechung

Verwendung einer Marke als Firma nicht generell unzulässig (Änderung der Rechtsprechung)

Aufgrund der E des EuGH in der Rs C-17/06 (Céline, Slg 2007 I-7041) ist die Benützung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß, es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird, sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insb die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Hingegen greift die Nutzung einer fremden Marke nur als (Teil einer) Unternehmensbezeichnung noch nicht in Markenrechte ein, entscheidend ist vielmehr, ob damit auch Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden und ob in diesem Fall Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt.

1. Die Nichtbenutzung einer Marke kann auch einredeweise gegen einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers eingewendet geltend gemacht werden.

2. Die Möglichkeit der Löschung in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum reicht nicht aus, um ein während dieses Zeitraums – sei es durch Aufnahme der Benutzung, Erlangen von Verkehrsgeltung oder Registrierung – entstandenes Kennzeichenrecht als (relativ) „älteres“ Recht iS von § 10 Abs 1 MaSchG zu qualifizieren.

S. 415 - 415, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung der Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ iS des Art 5 Nr 3 der EuGVVO

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EGV) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,

1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;

1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;

1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:

2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;

2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?

S. 418 - 419, Rechtsprechung

Zum Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte

Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfasst nur die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgend einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten.

S. 419 - 420, Rechtsprechung

Überwachung nach dem GSpG

Zu einer umfassenden Prüfung gemäß § 50 Abs 4 GSpG zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen anwesender Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienliche Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben der anwesenden Personen oder des Betreibers der Geräte oder eines nach § 9 VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.

Die ausreichende Bestimmtheit eines innerstaatlichen Straftatbestands ist verfassungsrechtlich geboten. Für die Beurteilung des Bestimmtheitsgebotes ist aber nur die innerstaatliche Rechtslage maßgeblich. Die sich aus der Vorrangwirkung des Unionsrechts ergebenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Inhaltes des im Einzelfall anwendbaren Rechts können nicht der innerstaatlichen Regelung für sich angelastet werden.

S. 420 - 420, Rechtsprechung

Inhaber iS des TabakG

Bei der Auslegung des Inhaberbegriffes nach dem TabakG kann auf die Judikatur zur GewO 1994, zum AWG 2002 und Wiener Vergnügungssteuergesetzes zurückgegriffen werden. Wenn § 13c Abs 2 TabakG vom Inhaber eines öffentlichen Raumes gemäß § 13 verlangt, er habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, so ist davon auszugehen, dass mit „Inhaber“ derjenige gemeint ist, von dem angenommen werden kann, dass er objektiv in der Lage wäre, Verstöße von vornherein zu unterbinden und auf allfällige bereits erfolgte Verstöße unverzüglich zu reagieren. Um für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes zu sorgen, ist folglich die unmittelbare Innehabung eines Raumes (im Wesentlichen also die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass nicht derjenige als unmittelbarer Inhaber und damit als „Inhaber“ iSd § 13c Abs 2 TabakG anzusehen ist, der einen Raum, und sei es nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, an einen Dritten überlässt. Nur in Ausnahmefällen wird es denkbar sein, dass der Überlasser weiterhin als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist, etwa weil er sich vertraglich ausdrücklich bestimmte Aspekte der unmittelbaren Sachherrschaft vorbehalten hat.

S. 420 - 420, Rechtsprechung

Forstrechtliche Wiederherstellungsmaßnahmen

Gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist die „umgehende“ Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt. Eine Aufforstung erst nach „Abschluss“ einer geplanten, noch nicht bewilligten Bodenaushubdeponie in „ca 7 bis 10 Jahren“ ist damit nicht in Einklang zu bringen.

Aus der Anführung der „rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung“ als eine der möglichen Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im § 172 Abs 6 lit a ForstG kann nicht gefolgert werden, dass die Behörde bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet, wenn die „Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften“ nicht allein in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Vielmehr ist, wenn ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften – hier das Verbot des bewilligungslosen Kahlhiebes gemäß § 85 Abs 1 lit a ForstG – vorliegt, im Rahmen des § 172 Abs 6 ForstG – sofern es sich um eine „zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes“ mögliche Vorkehrung handelt – bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die – im Rahmen des § 59 Abs 2 AVG – vor Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet (VwGH 27.1.2011, 2009/10/0089, mwN).

Wurde den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen nicht bereits im Verwaltungsverfahren entgegengetreten, so stellt das Bestreiten der Tatsachengrundlage seines Gutachtens ein Vorbringen dar, das dem im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbot unterliegt und daher unbeachtlich ist.

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