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WBL

Heft 3, März 2024, Band 38

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 117 - 121, Aufsatz

Elias Felten

Die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung im Spiegel der Covid-19-Pandemie – gleichzeitig eine Besprechung der Entscheidungen des OGH 8 ObA 48/23a und 9 ObA 133/22g

Die unterschiedlichen behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie haben vielfach dazu geführt, dass Arbeitnehmer:innen nicht mehr ihrer Dienstpflicht nachkommen konnten. In diesen Fällen stellte sich zuweilen die Frage, ob aus dem Dienstverhältnis ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht, oder ob die spezifischen Vergütungsregeln des EpiG zur Anwendung kommen. Der OGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen (abgedruckt in diesem Heft) dazu Stellung genommen und damit einen wichtigen Beitrag zur rechtlichen Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie geleistet. Gleichzeitig wurden strittige Grundsatzfragen des Entgeltfortzahlungsrechts beantwortet.

S. 122 - 128, Aufsatz

Jasmin Wittmann / Lena Hornkohl

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Im Jänner 2024 erzielten die an der Gesetzgebung in der Europäischen Union beteiligten Institutionen mehrere vorläufige Einigungen: neue Regelungen zu Geldwäsche und das neue Europäische Medienfreiheitsgesetz. Zusätzlich traten wichtige neue EU-Steuerregelungen zum 1.1.2024 in Kraft. Diese betreffen eine globale Mindestbesteuerung von Großunternehmen sowie Regelungen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Die ausgewählte Rechtsprechung zum Vorabentscheidungsverfahren der Österreichischen Datenschutzbehörde befasst sich mit der Frage, ob der Untersuchungsausschuss des österreichischen Parlaments an die DSGVO gebunden ist und damit der Kontrolle der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde unterliegt. Die Generalanwältin Kokott veröffentlichte zudem einen Schlussantrag in der Angelegenheit Google Shopping zur Schadenstheorie der Selbstbevorzugung.

S. 129 - 137, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen‘ – Beschlüsse der Notarkammer eines MS zur Festlegung der Methoden für die Berechnung der Gebühren

1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einem MS niedergelassene Notare als „Unternehmen“ iS dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie in bestimmten Situationen Tätigkeiten der Beurkundung von grundpfandrechtlichen Vorgängen, der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, der Ausfertigung notarieller Urkunden, der Ausarbeitung von Rechtsgeschäften, der Beratung, der Erbringung technischer Dienstleistungen und der Beglaubigung von Tauschverträgen ausüben, da diese Tätigkeiten nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen.

2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass von einem Berufsverband wie der Notarkammer eines MS erlassene Vorschriften zur Vereinheitlichung der Art und Weise, in der die Notare dieses MS die Höhe der für die Ausübung bestimmter ihrer Tätigkeiten in Rechnung gestellten Gebühren berechnen, als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung iS dieser Bestimmung anzusehen sind.

3. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, mit denen die Art und Weise, in der die Notare die Höhe der für die Ausübung bestimmter ihrer Tätigkeiten in Rechnung gestellten Gebühren berechnen, vereinheitlicht wird, nach dieser Bestimmung verbotene „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.

4. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Wettbewerbsbehörde verwehrt, wegen einer Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung gegen diese Bestimmung individuelle Geldbußen gegen die Unternehmen zu verhängen, die Mitglieder des Leitungsorgans dieser Vereinigung sind, wenn diese Unternehmen an der Zuwiderhandlung nicht beteiligt waren.

S. 137 - 140, Rechtsprechung

Markenrecht: Beschränkung der Wirkungen der Marke – Benutzung der Marke, um auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen

Art 6 Abs 1 lit c der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken ist dahin auszulegen, dass er eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, die durch einen Dritten entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke erfolgt, nur erfasst, wenn eine solche Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer von dem Dritten vertriebenen Ware oder angebotenen Dienstleistung notwendig ist.

S. 140 - 145, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts in Bezug auf die Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpf...

Art 22 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ iS dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.

S. 145 - 148, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Verbraucherkreditverträge – Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Heilung eines Verstoßes durch vollständige Erfüllung des Kreditvertrags – Wirksame, verhältnismäß...

Die Art 8 und 23 der RL 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall, in dem der Kreditgeber gegen seine Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verstoßen hat, der Verhängung einer Sanktion gegen den Kreditgeber nach nationalem Recht, bestehend in der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags und dem Verlust seines Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Zinsen, auch dann nicht entgegenstehen, wenn dieser Vertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und der Verstoß für den Verbraucher keine nachteiligen Folgen hatte.

S. 148 - 150, Rechtsprechung

Entgeltanspruch bei Quarantäne

Der Vergütungsanspruch wegen Verdienstentganges gem § 32 EpiG ist eine lex specialis im Verhältnis zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung. Der Vergütungsanspruch steht für die gesamte Dauer einer Absonderung zu. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nach, kann der Arbeitnehmer gegen ihn Zahlungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben.

S. 150 - 152, Rechtsprechung

Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung infolge Pandemie

Der Anspruch von Dienstnehmern auf Fortzahlung des Entgelts gem § 1155 ABGB ist ein Erfüllungsanspruch und kein Schadenersatzanspruch.

Für die Zurechnung von Ereignissen zur Sphäre des Dienstgebers kommt es auf eine Beeinflussbarkeit oder Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstgeber nicht an. Auch Fälle höherer Gewalt zählen zur Sphäre des Dienstgebers. Eine Ausnahme kommt allenfalls im Falle einer „allgemeinen Kalamität“ in Betracht. Die umfangreichen Betriebsschließungen bzw Betretungsverbote im Zuge von behördlichen COVID-Maßnahmen führten nicht zu einer allgemeinen Kalamität, die den Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruches des Dienstnehmers rechtfertigen könnte.

S. 152 - 153, Rechtsprechung

Zeitausgleich für Nachtschwerarbeit in Krankenanstalten

Arbeitnehmer in Krankenanstalten, die wegen Nachtschwerarbeit Anspruch auf einen Zeitausgleich von 2 Stunden haben, behalten diesen Anspruch auch im Falle von Dienstverhinderungen, für die ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.

S. 153 - 154, Rechtsprechung

Keine sozialwidrige Kündigung

Bei hohem Einkommen kann selbst eine Einbuße von 40 % noch keine Sozialwidrigkeit der Kündigung bewirken, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

S. 154 - 169, Rechtsprechung

3-Banken; wechselseitige Beteiligungen; Rück- bzw Ringbeteiligung; Kapitalverwässerung; Zeichnungsverbot; Ablehnung sowohl der Minderzeichnungs-, als auch der Mehrleistungsthese; Gebot der effektiven Kapitalaufbringung; Zuschüs...

1. § 51 AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“. Diese Grenzziehung in § 51 Abs 2 AktG ist als Wertung des Gesetzgebers zu achten.

2. Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein.

3. § 51 Abs 2 AktG erfasst im Wege des § 189a Z 7 UGB ein Tochterunternehmen als ein „Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 UGB unmittelbar beherrscht wird“. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder Abs 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG.

4. Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. Beteiligt sich eine solcherart (direkt oder indirekt) rückbeteiligte, aber nicht in einem Tochterverhältnis zur Emittentin stehende Inferentin an der Kapitalerhöhung, ist das über ihren Aktienbesitz vermittelte Bezugsrecht, mit dem sie das bisherige Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital der Emittentin wahrt, weder (durch eine Pflicht zur Minderzeichnung) beschränkt noch hat sie einen anderen Betrag als den Ausgabebetrag zu leisten. Ihre Einlageverpflichtung ist – wie die aller anderen Aktionärinnen – mit der Leistung des im Zeichnungsschein enthaltenen Ausgabebetrags (§ 152 Abs 1 Z 2 AktG) erfüllt.

5. Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund eine Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt.

6. Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht.

7. Ob eine Aktionärsklage analog § 201 AktG (bzw den §§ 199 ff AktG ähnlich ausgestaltet) unter bestimmten Voraussetzungen gegen Beschlüsse der Verwaltungsorgane zulässig sein könnte, kann offen bleiben.

S. 169 - 173, Rechtsprechung

Titellose Benützung Penthouse; Verbot der Einlagenrückgewähr; Rückzahlungs- und konkurrierender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch; Hemmung der Verjährung; analoge Anwendung von § 1494 ABGB; Interessenkollision und...

Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung ist auf den Fall zu übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gemäß § 83 GmbHG durchsetzen würde.

Eine Hemmung tritt allerdings dann nicht ein, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.

Steht bei einer Gesellschaft auch (nur) einer von mehreren Geschäftsführern in keinem Naheverhältnis zum Anspruchsgegner und ist dieser einzelvertretungsbefugt, so ist die Gesellschaft auch allein durch diesen als ordnungsgemäß vertreten iSd § 1494 ABGB anzusehen und handlungsfähig.

Gleiches gilt, wenn dieser „unbefangene“ (von mehreren „befangenen“ Geschäftsführern) etwa gemeinsam mit (auch nur) einem „unbefangenen“ Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft verbleibt.

S. 173 - 174, Rechtsprechung

Insichgeschäft; Doppelvertretung zweier GmbHs; Interessenkollision; auch bei wirtschaftlichem Alleineigentümer (offengelassen); Zustimmung/Genehmigung

Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insichgeschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden.

Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH und ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst müssen vorher oder nachträglich die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist.

S. 174 - 179, Rechtsprechung

Zur Irreführung; zur Klagebefugnis des VKI

§ 2 Abs 4 UWG erfasst dabei auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Das Fehlen solcher wesentlichen Informationen in blickfangartigen Ankündigungen ist dann nicht durch für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen bedingt, wenn die gebotene Information von Durchschnittsverbrauchern über die für sie wesentlichen Punkte eines Angebots im Fall einer Werbung mit Zeitungsinseraten, Plakaten und Foldern ohne einen ins Gewicht fallenden erhöhten Platzbedarf oder im Fall einer Werbung im Hörfunk oder Fernsehen ohne eine wesentlich höhere Sendezeit möglich ist.

Das Verbot der (auch für Verbraucher) irreführenden Werbung ist nicht auf den b2c-Bereich beschränkt, nur weil die Klage vom Verein für Konsumenteninformation erhoben wurde.

S. 179 - 180, Rechtsprechung

Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen als Einrichtungen öffentlichen Rechts iS des BVergG 2018

Das TVNG 2018 stellt hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf Einrichtungen und Verbände iS des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 ab, die einen Bezug zum Land Tirol aufweisen.

Voraussetzung für die Qualifikation als Einrichtung gem § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 ist, neben der (Teil-)Rechtsfähigkeit (lit b) und der hinreichenden staatlichen Beherrschung (lit c), die Gründung zum besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (lit a).

Nach der Rsp des EuGH lässt allein das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt (vgl EuGH 5.10.2017, C-567/15, LitSpecMet).

Allein der Umstand, dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung neben anderen derartigen Wohnbauvereinigungen am geförderten Wohnbaumarkt auftritt, kann nicht dazu führen, dass eine solche Wohnbauvereinigung einem im privaten Wirtschaftsverkehr agierenden Unternehmen gleichzuhalten ist. Fehlen hierzu jegliche Feststellungen zum relevanten Markt und zu den auf diesem Markt agierenden Unternehmen, ist eine E eines Verwaltungsgerichts rechtswidrig.