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Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen als Einrichtungen öffentlichen Rechts iS des BVergG 2018

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1126 Wörter, Seiten 179-180

30,00 €

inkl MwSt

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Das TVNG 2018 stellt hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf Einrichtungen und Verbände iS des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 ab, die einen Bezug zum Land Tirol aufweisen.

Voraussetzung für die Qualifikation als Einrichtung gem § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 ist, neben der (Teil-)Rechtsfähigkeit (lit b) und der hinreichenden staatlichen Beherrschung (lit c), die Gründung zum besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (lit a).

Nach der Rsp des EuGH lässt allein das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt (vgl EuGH 5.10.2017, C-567/15, LitSpecMet).

Allein der Umstand, dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung neben anderen derartigen Wohnbauvereinigungen am geförderten Wohnbaumarkt auftritt, kann nicht dazu führen, dass eine solche Wohnbauvereinigung einem im privaten Wirtschaftsverkehr agierenden Unternehmen gleichzuhalten ist. Fehlen hierzu jegliche Feststellungen zum relevanten Markt und zu den auf diesem Markt agierenden Unternehmen, ist eine E eines Verwaltungsgerichts rechtswidrig.

  • WBl-Slg 2024/46
  • § 1 TVNG
  • VwGH, 05.10.2023, Ra 2020/04/0086
  • § 4 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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