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Keine sozialwidrige Kündigung

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Bei hohem Einkommen kann selbst eine Einbuße von 40 % noch keine Sozialwidrigkeit der Kündigung bewirken, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

  • OLG Innsbruck, 18.10.2023, 15 Ra 32/23b-35
  • OGH, 11.01.2024, 8 ObA 81/23d
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/41

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