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Zur Irreführung; zur Klagebefugnis des VKI

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§ 2 Abs 4 UWG erfasst dabei auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Das Fehlen solcher wesentlichen Informationen in blickfangartigen Ankündigungen ist dann nicht durch für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen bedingt, wenn die gebotene Information von Durchschnittsverbrauchern über die für sie wesentlichen Punkte eines Angebots im Fall einer Werbung mit Zeitungsinseraten, Plakaten und Foldern ohne einen ins Gewicht fallenden erhöhten Platzbedarf oder im Fall einer Werbung im Hörfunk oder Fernsehen ohne eine wesentlich höhere Sendezeit möglich ist.

Das Verbot der (auch für Verbraucher) irreführenden Werbung ist nicht auf den b2c-Bereich beschränkt, nur weil die Klage vom Verein für Konsumenteninformation erhoben wurde.

  • OGH, 19.12.2023, 4 Ob 80/23b
  • WBl-Slg 2024/45
  • HG Wien, 29.07.2022, GZ 29 Cg 19/21w-18, „Datenübertragungsgeschwindigkeit“
  • § 2 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 30.01.2023, GZ 2 R 154/22i-24

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