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Markenrecht: Beschränkung der Wirkungen der Marke – Benutzung der Marke, um auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen

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Art 6 Abs 1 lit c der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken ist dahin auszulegen, dass er eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, die durch einen Dritten entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke erfolgt, nur erfasst, wenn eine solche Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer von dem Dritten vertriebenen Ware oder angebotenen Dienstleistung notwendig ist.

  • Art 6 Abs 1 lit c der Erste RL des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (89/104/EWG)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/35
  • EuGH, 11.01.2024, Rs C-361/22, Industria de Diseño Textil SA [Inditex]/Buongiorno Myalert SA; Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]

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