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Titellose Benützung Penthouse; Verbot der Einlagenrückgewähr; Rückzahlungs- und konkurrierender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch; Hemmung der Verjährung; analoge Anwendung von § 1494 ABGB; Interessenkollision und...

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Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung ist auf den Fall zu übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gemäß § 83 GmbHG durchsetzen würde.

Eine Hemmung tritt allerdings dann nicht ein, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.

Steht bei einer Gesellschaft auch (nur) einer von mehreren Geschäftsführern in keinem Naheverhältnis zum Anspruchsgegner und ist dieser einzelvertretungsbefugt, so ist die Gesellschaft auch allein durch diesen als ordnungsgemäß vertreten iSd § 1494 ABGB anzusehen und handlungsfähig.

Gleiches gilt, wenn dieser „unbefangene“ (von mehreren „befangenen“ Geschäftsführern) etwa gemeinsam mit (auch nur) einem „unbefangenen“ Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft verbleibt.

  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 170/23b
  • § 1486 ABGB
  • WBl-Slg 2024/43
  • § 82 GmbHG
  • OLG Wien, 29.06.2023, 4 R 143/21k-59
  • § 1494 ABGB
  • § 877 ABGB
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 02.08.2021, 27 Cg 81/17t-47

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