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3-Banken; wechselseitige Beteiligungen; Rück- bzw Ringbeteiligung; Kapitalverwässerung; Zeichnungsverbot; Ablehnung sowohl der Minderzeichnungs-, als auch der Mehrleistungsthese; Gebot der effektiven Kapitalaufbringung; Zuschüs...

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1. § 51 AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“. Diese Grenzziehung in § 51 Abs 2 AktG ist als Wertung des Gesetzgebers zu achten.

2. Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein.

3. § 51 Abs 2 AktG erfasst im Wege des § 189a Z 7 UGB ein Tochterunternehmen als ein „Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 UGB unmittelbar beherrscht wird“. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder Abs 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG.

4. Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. Beteiligt sich eine solcherart (direkt oder indirekt) rückbeteiligte, aber nicht in einem Tochterverhältnis zur Emittentin stehende Inferentin an der Kapitalerhöhung, ist das über ihren Aktienbesitz vermittelte Bezugsrecht, mit dem sie das bisherige Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital der Emittentin wahrt, weder (durch eine Pflicht zur Minderzeichnung) beschränkt noch hat sie einen anderen Betrag als den Ausgabebetrag zu leisten. Ihre Einlageverpflichtung ist – wie die aller anderen Aktionärinnen – mit der Leistung des im Zeichnungsschein enthaltenen Ausgabebetrags (§ 152 Abs 1 Z 2 AktG) erfüllt.

5. Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund eine Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt.

6. Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht.

7. Ob eine Aktionärsklage analog § 201 AktG (bzw den §§ 199 ff AktG ähnlich ausgestaltet) unter bestimmten Voraussetzungen gegen Beschlüsse der Verwaltungsorgane zulässig sein könnte, kann offen bleiben.

  • § 244 UGB
  • § 189a UGB
  • OLG Innsbruck, 02.06.2022, 2 R 26/22y-37
  • § 201 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15 AktG
  • § 152 AktG
  • § 48 AktG
  • LG Innsbruck, 13.12.2021, 41 Cg 59/21a-27
  • § 51 AktG
  • WBl-Slg 2024/42
  • OGH, 28.06.2023, 6 Ob 178/22b
  • § 228 ZPO

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