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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 601 - 611, Aufsatz

Mosing, Florian

Neue Formen der Selbstständigkeit inner- und außerhalb der GewO – Gig-Economy und Crowdwork jenseits des Arbeitsrechts

Neue Arbeitsformen entstehen nicht nur iZm unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Vielmehr finden diese auch Einzug in Bereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Sie beschäftigen daher nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Gewerberecht. Aus diesem Grund geht der folgende Beitrag ausgewählten gewerberechtlichen Fragestellungen nach, die mit neuen Erwerbsformen verbunden sind.

S. 612 - 620, Aufsatz

Subhash, Shivam/​Knobl, Peter

Die Schaffung und Übertragung von Wertrechten via Blockchain-Technologie

Die Überleitung vom „Wertpapier zum Wertrecht“ rückt immer näher. Der österreichische Gesetzgeber plant eine gänzliche Transformation vom Wertpapier zu in digitalen Registern geschaffenen und durch Buchungen übertragbaren Wertrechten. Hierzu hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Untergruppe des FinTech Beirats zwecks Auseinandersetzung mit dem Thema „Dematerialisierung von Wertpapieren“ eingerichtet. Auch das deutsche Finanzministerium hat in einem Eckpunktepapier zum Thema „Die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token“ ihr Gesetzesvorhaben vorgestellt: Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur gänzlichen papierlosen Emission von Schuldverschreibungen geschaffen werden. Außerdem hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein einen Antrag an den Landtag zur Schaffung eines „Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)“ – das sog. Blockchain-Gesetz gestellt. Der vorliegende Beitrag soll die Möglichkeit des Einsatzes der Blockchain-Technologie für die Schaffung und Übertragung von Wertrechten mittels eines besonders geeigneten Registers erläutern und aufzeigen, welche Kernfragen sich auf dem Weg zum gänzlichen papierlosen Wertpapierhandel stellen.

S. 621 - 625, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 626 - 629, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Unzulässige österr Regelung, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen hohe Geldstrafen vorsieht

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,

die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,

zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und

die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.

S. 629 - 632, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: E-commerce-RL – Verpflichtung von Facebook, rechtswidrig gespeicherte Informationen weltweit zu entfernen (Österreich)

Die RL 2000/31/EG, insb ihr Art 15 Abs 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines MS nicht verwehrt,

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

S. 632 - 636, Rechtsprechung

Internationales Privatrecht: Zum Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom und der Rom I-VO (Österreich)

Art 1 Abs 2 lit e des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 1 Abs 2 lit f der VO (EG) Nr 593/2008 sind dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens und der VO ausgenommen sind.

Art 5 Abs 4 lit b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 6 Abs 4 lit a der VO Nr 593/2008 sind dahin auszulegen, dass ein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vom Gebiet eines anderen Staates aus, dh aus der Ferne, zu erbringen sind, nicht unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss fällt.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des SitzMS der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich iS der genannten Bestimmung ist, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses MS anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 6 Abs 2 der VO Nr 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

S. 636 - 639, Rechtsprechung

Sozialpolitik: Zum Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im vorrangig zuständigen MS gewährten Elterngeld und dem im nachrangig zuständigen MS vorgesehenen Kinderbetreuungsgeld (Österreich)

Art 60 Abs 1 S 2 der VO (EG) Nr 987/2009 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung „der gesamten Familie in einer Weise ..., als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen“, sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach den gem Art 68 Abs 1 lit b Ziff i der VO (EG) Nr 883/2004 des EP und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.

Art 68 der VO Nr 883/2004 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gem dieser Bestimmung nachrangig zuständigen MS zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist.

S. 639 - 641, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Vorzeitige Kreditrückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet

Art 16 Abs 1 der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst.

S. 641 - 642, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV:

S. 645 - 646, Rechtsprechung

Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsübergang

Überlassene Arbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik grundsätzlich nicht erfasst, wenn der Betrieb ihres Beschäftigers auf einen Erwerber übergeht. Das gilt auch für den Fall, dass die Überlassung beim Veräußerer des Betriebes länger als vier Jahre gedauert hat.

S. 646 - 647, Rechtsprechung

Insolvenzentgelt auch für höhere Kündigungsentschädigung

Wird in einer Altersteilzeitvereinbarung vorgesehen, dass die Kündigungsentschädigung im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers auf der Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Arbeitszeit zu berechnen ist, ist dieser Anspruch nach dem IESG gesichert.

S. 647 - 648, Rechtsprechung

Vollmacht und beherrschender Einfluss

Ein Bevollmächtigter eines Gesellschafters ist – anders als ein Treuhänder – weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft.

S. 648 - 649, Rechtsprechung

Zulässigkeit einer Versetzung

Ob eine Änderung des Tätigkeitsbereiches durch Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Stimmt der Betriebsrat einer verschlechternden Versetzung eines Arbeitnehmers zu, ist diese Zustimmung jedenfalls wirksam, wenn die Mitglieder des Betriebsrates ausreichende Kenntnisse über die künftige Tätigkeit des Arbeitnehmers hatten.

S. 649 - 651, Rechtsprechung

Zur (Un-)Zulässigkeit eines die GmbH-Gesellschafter bindenden Nominierungsrechts des Aufsichtsrates für die Bestellung zum Geschäftsführer

§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG lässt eine Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung des Geschäftsführers auf den Aufsichtsrat nicht zu. Dies gilt auch für ein die Gesellschafter bindendes Nominierungsrecht des Aufsichtsrates und dies selbst dann, wenn von der Stimmbindung eine Ausnahme bei Vorliegen wichtiger Gründe bestehen würde.

S. 651 - 654, Rechtsprechung

Zur Anfechtbarkeit eines rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen einen Stimmbindungsvertrag gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses

Der Anfechtungsmöglichkeit gem § 41 Abs 1 GmbHG unterfällt neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch eine treuwidrige Stimmabgabe. Auch Sittenwidrigkeit und Stimmrechtsmissbrauch bilden einen Anfechtungsgrund.

Obwohl ein Stimmrechtsbindungsvertrag grundsätzlich nur die Gesellschafter, nicht aber die GmbH selbst binden kann und die bindungswidrig abgegebene Stimme sohin wirksam und auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrags nicht möglich ist, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die – auch ohne Syndikatsvertrag gegebene – Treuepflicht zu konkretisieren, erscheint es in einigen Fällen jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden (omnilateraler Syndikatsvertrag), zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher – ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären – als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser „Durchgriff“ lässt sich allerdings nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert.

Einer drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden und dieser Anspruch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. Eine syndikatswidrig abgegebene Stimme ist – abgesehen vom Fall eines omnilateralen Stimmbindungsvertrag bei einer personalistisch strukturierten GmbH – nach der Rechtsprechung allerdings gültig und ein syndikatswidrig gefasster Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar.

Wenn auch die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verstoßes gegen einen Stimmbindungsvertrag, der nicht mit allen Gesellschaftern geschlossen wurde, nicht mit einer analogen Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG begründet werden kann, ist diese dann gegeben, wenn die vereinbarungswidrige Stimmrechtsabgabe Rechtsmissbrauch darstellt (hier: der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern war die EV bekannt und wurde aus diesem Grund auch ausdrücklich Widerspruch gegen den gefassten Gesellschafterbeschluss erhoben). Für die Anfechtbarkeit einer solchen Konstellation spricht auch die Wertung des § 379 Abs 3 Z 2 EO, in welchem eine absolute Wirkung des Verbots der Veräußerung und Belastung beweglicher Sachen vorgesehen ist, sofern der Dritte nicht gutgläubig im Sinne des § 367 ABGB ist.

S. 654 - 655, Rechtsprechung

Zur Parteistellung im Verfahren zur Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien und zum Vorliegen eines die Gestattung hindernden wichtigen Grundes

In dem nach dem AußStrG zu führenden Verfahren auf Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien kommt (nur) dem übertragungswilligen Aktionär und der Gesellschaft, nicht jedoch den Aktionären, Parteistellung zu.

Auch wenn – wie hier – kraft Satzungsbestimmung die Zustimmung zur Übertragung der Hauptversammlung zusteht, ist der Vorstand zu hören. Dieser hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen. Aus der Zuweisung der Zuständigkeit zur Übertragung der Aktien an die Hauptversammlung ergibt sich keine Parteistellung des einzelnen Aktionärs. Auch aus der in § 62 Abs 3 AktG vorgesehenen Prüfung einer Schädigung der übrigen Aktionäre lässt sich deren Parteistellung nicht ableiten.

Denn der Zweck des Verfahrens zur gerichtlichen Gestattung liegt darin, dem ausscheidungswilligen Aktionär die Möglichkeit der Übertragung seiner Aktien auch ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine Schädigung der verbleibenden Aktionäre ist zwar in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen; die Abwehr von Schäden der Aktionäre durch einen Wechsel in der Gesellschafterstellung bildet aber nicht den Zweck des Verfahrens gemäß § 62 Abs 3 AktG. Die Schädigung der Altaktionäre durch einen Wertverlust ihrer Aktien infolge eines Aktionärswechsels ist vielmehr eine bloße Reflexwirkung, die zudem allein eine wirtschaftliche Betroffenheit nach sich zieht. Dies reicht zur Begründung der Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht aus.

§ 62 Abs 3 AktG ermöglicht dem veräußerungswilligen Aktionär, sich trotz Vinkulierung ohne Zustimmung der Gesellschaft von dieser zu lösen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegenstehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.

Sofern die Satzung die Umstände festlegt, die als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gelten, sind vorrangig die darin zum Ausdruck kommenden Interessen der Gesellschaft zu beachten. Ob darüber hinaus zugunsten der Gesellschaft weitere Umstände in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. Eine Konkretisierung der zugunsten der Gesellschaft zu beachtenden Interessen kann auch durch einen in der Satzung festgelegten Vinkulierungszweck erfolgen, soweit dieser über den allgemeinen Zweck der Schaffung einer langfristig nutzbaren Kontrollmöglichkeit hinausgeht. Auch in jenen Fällen, in denen die Vinkulierung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es nicht ausgeschlossen, über die mit dieser Verpflichtung verfolgten Zwecke hinaus weitere Interessen der Gesellschaft in die Beurteilung einzubeziehen.

Liegt keine gesellschaftsvertragliche Determinierung des wichtigen Grundes vor, sind zugunsten der Gesellschaft der mit der Beteiligung verbundene Einfluss sowie eine aus der Motivenlage der prospektiven Erwerberin resultierende Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen umfassend zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Veräußerung einer Sperrminorität zu beurteilen ist, führt nicht ohne Beachtung weiterer Umstände zur Verweigerung der Gestattung. Eine als wahrscheinlich zu erwartende Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ist in die Beurteilung einzubeziehen.

Insgesamt kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegenzustehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.

S. 655 - 656, Rechtsprechung

Zur Einräumung der Nutzungsrechte an einem Lichtbild, Zweckübertragungstheorie

Der Hersteller kann die Nutzung seines Lichtbilds dann nicht untersagen, wenn er dem Nutzer ein Nutzungsrecht oder eine Nutzungsbewilligung eingeräumt hat. Eine solche Befugnis kann auch schlüssig eingeräumt werden, wobei der Nutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Befugnisse erwirbt, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Nutzung erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist auch bei der Auslegung einer ausdrücklichen Rechteübertragung zu berücksichtigen. Dementsprechend erfasst eine ausdrückliche Rechteübertragung durch einen Fotografen im Regelfall nicht auch den Abdruck von ihm hergestellter Fotos in Printmedien.

S. 656 - 658, Rechtsprechung

Veröffentlichung von Dokumenten zu laufenden Vertragsverletzungsverfahren

Nach der Judikatur des EuGH kann „vermutet werden, dass die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern und dessen Ablauf beeinträchtigen könnte und dass somit durch diese Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten iS von Art 4 Abs 2 dritter Gedankenstrich der VO Nr 1049/2001 grundsätzlich beeinträchtigt würde“. Diese allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gem Art 4 Abs 2 letzter Halbsatz der VO Nr 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betr Dokuments besteht.

S. 658 - 660, Rechtsprechung

Letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG

Auf materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Kommunikation zwischen Partei und Vertreter und Wiedereinsetzung

Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).

Dass Kontaktaufnahmen zwischen der Partei und dem Vertreter – im Besonderen zwecks Vornahme von Verständigungen durch den Vertreter über den weiteren Verfahrensverlauf sowie zwecks Abklärung, ob und allenfalls welche weiteren Verfahrensschritte, wie etwa das Ergreifen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, zu setzen wären – zu erwarten sind, ist auch für eine rechtsunkundige Partei – umso mehr, wenn ihr bekannt ist, dass ein (hier zudem: von ihr selbst betriebenes) Verfahren anhängig ist – ohne Weiteres leicht einsichtig. Dass der Antragsteller seine Vertreterin nicht vom Wechsel seiner Unterkunft (und damit verbunden seiner Unerreichbarkeit an der alten Unterkunft) verständigt hat, führt somit dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, der Fristversäumnis läge ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zugrunde, das lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht hätte (vgl VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015, 0016, mwN).

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Wirkung der Aufhebung durch den VwGH

Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwGH nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl zur früheren Rechtslage VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105, mwN; diese Rsp ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2017 nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre (vgl zur insoweit vergleichbaren ersatzlosen Aufhebung durch das VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mwN).

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