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Wirkung der Aufhebung durch den VwGH

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Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwGH nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl zur früheren Rechtslage VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105, mwN; diese Rsp ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2017 nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre (vgl zur insoweit vergleichbaren ersatzlosen Aufhebung durch das VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mwN).

  • WBl-Slg 2019/211
  • VwGH, 02.09.2019, Ra 2018/02/0003
  • § 42 Abs 3 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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