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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2019, Band 33

Internationales Privatrecht: Zum Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom und der Rom I-VO (Österreich)

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Art 1 Abs 2 lit e des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 1 Abs 2 lit f der VO (EG) Nr 593/2008 sind dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens und der VO ausgenommen sind.

Art 5 Abs 4 lit b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 6 Abs 4 lit a der VO Nr 593/2008 sind dahin auszulegen, dass ein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vom Gebiet eines anderen Staates aus, dh aus der Ferne, zu erbringen sind, nicht unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss fällt.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des SitzMS der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich iS der genannten Bestimmung ist, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses MS anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art 6 Abs 2 der VO Nr 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

  • Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • Art 1 Abs 2 lit e und Art 5 Abs 4 lit b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 Abs 2 lit f und Art 6 Abs 4 lit b der VO (EG) Nr 593/2008 des EP und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
  • EuGH, 03.10.2019, Rs C-272/18, (Verein für Konsumenteninformation/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG; OGH [Österreich])
  • WBl-Slg 2019/195

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