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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2019, Band 33

Kommunikation zwischen Partei und Vertreter und Wiedereinsetzung

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Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).

Dass Kontaktaufnahmen zwischen der Partei und dem Vertreter – im Besonderen zwecks Vornahme von Verständigungen durch den Vertreter über den weiteren Verfahrensverlauf sowie zwecks Abklärung, ob und allenfalls welche weiteren Verfahrensschritte, wie etwa das Ergreifen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, zu setzen wären – zu erwarten sind, ist auch für eine rechtsunkundige Partei – umso mehr, wenn ihr bekannt ist, dass ein (hier zudem: von ihr selbst betriebenes) Verfahren anhängig ist – ohne Weiteres leicht einsichtig. Dass der Antragsteller seine Vertreterin nicht vom Wechsel seiner Unterkunft (und damit verbunden seiner Unerreichbarkeit an der alten Unterkunft) verständigt hat, führt somit dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, der Fristversäumnis läge ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zugrunde, das lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht hätte (vgl VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015, 0016, mwN).

  • § 24 Abs 2 VwGG
  • § 46 Abs 1 VwGG
  • WBl-Slg 2019/210
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 28.08.2019, Ra 2019/04/0375

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