Dargelegt wird zunächst, dass die §§ 15 AktG, 115 GmbHG auf Gemeinschaftsunternehmen anwendbar sind. Die Frage, ob der dort maßgebliche Begriff auch anderswo das Richtige trifft, ist im Großen und Ganzen zu bejahen. Abweichungen zeigen sich im Recht der Fusionskontrolle und in Gestalt des Konzerns im Konzern im Arbeitsverfassungsrecht. Ob das auch für den Konzernabschluss zutrifft, ist problematisch. ME ist dies im Wesentlichen zu verneinen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 250 - 258, Aufsatz
COVID-19: Mietzinsminderung für Geschäftsräume?
Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie der dadurch notwendig gewordenen behördlichen Maßnahmen auf die Zinszahlungspflicht von Geschäftsraummietern. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass Mieter, deren Betriebsstätten aufgrund behördlicher Maßnahmen vom Kundenzutritt ausgeschlossen sind, Anspruch auf Aussetzung bzw Minderung des Mietzinses haben. Demgegenüber ergibt sich aus den allgemeinen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und den damit einhergehenden Umsatzeinbußen der Mieter keine Zinsreduktion. Abschließend werden die rechtserheblichen Folgefragen für die Beurteilung der Aussetzung bzw Minderung des Mietzinses im Einzelfall vorgestellt und erste Richtlinien für deren Beantwortung aufgezeigt.
S. 264 - 267, Rechtsprechung
Kartellrecht: Zu einer Vereinbarung, die den Wettbewerb sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach beschränkt
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei ein und demselben wettbewerbswidrigen Verhalten davon ausgegangen wird, dass es eine Einschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung sowohl bezweckt als auch bewirkt.
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen Banken, mit der das Interbankenentgelt in einheitlicher Höhe festgelegt wird, das bei der Durchführung eines Kartenzahlungsvorgangs den Issuing-Banken solcher Karten zusteht, die von auf dem betreffenden nationalen Markt tätigen Kartenzahlungsdienstleistern angeboten werden, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die iS dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, dass davon auszugehen ist, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Ziele und ihren Zusammenhang den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um derart eingestuft zu werden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Art 10 Abs 2 lit p der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art 14 Abs 1 UnterAbs 2 dieser RL vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
Art 10 Abs 2 lit p der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser RL genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden MS verweist.
Art 3 lit g, Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der RL 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher auferlegt werden können, vorausgesetzt, diese Regelung führt im Hinblick auf diese Kosten keine weiteren Informationspflichten ein, die zu den in Art 10 Abs 2 der RL 2008/48 vorgesehenen hinzuträten.
Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Einhaltung der von einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Höchstgrenze festlegt, ohne dabei notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, nicht vom Geltungsbereich dieser RL ausgenommen ist.
Art 5 Abs 1 lit b, Art 10 Abs 1 UnterAbs 1 und Art 12 Abs 1 UnterAbs 1 der RL 2008/95/EG iVm ihrem sechsten Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die MS danach zulassen können, dass der Inhaber einer Marke, die bei Ablauf der Frist von fünf Jahren ab ihrer Eintragung für verfallen erklärt worden ist, da er sie in dem betreffenden MS für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war, nicht ernsthaft benutzt hat, das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt hat.
Art 3 Abs 1 der RL 2001/23/EG ist im Fall eines Unternehmensübergangs, an dem mehrere Erwerber beteiligt sind, dahin auszulegen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der vom betreffenden Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrags möglich ist und weder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht noch die Wahrung der durch diese RL gewährleisteten Ansprüche berührt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sollte sich eine solche Aufspaltung als unmöglich herausstellen oder die Ansprüche dieses Arbeitnehmers beeinträchtigen, wäre bei der etwaigen nachfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art 4 dieser RL davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgegangen sein sollte.
Die Kompetenztatbestände des AZG zur Regelung der Arbeitszeit schränken jene des ArbVG zur Regelung von Arbeitszeit und Entgelt nicht ein.
Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung kann ein Kollektivvertrag die den Betriebsvereinbarungsparteien im AZG eingeräumte Regelungsbefugnis nicht beschränken.
Die im § 4 Abs 9 KollV für Angestellte im Metallgewerbe vorgesehene Begrenzung der zuschlagsfreien Arbeitszeit auf 10 Stunden wurde durch die Neuregelung des § 4 b AZG nicht gegenstandslos. Sie ist als günstige Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung aufrecht geblieben.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der ehemalige Arbeitgeber darf keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Informationen an einen neuen Arbeitgeber übermitteln, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten vorliegen.
Eine Kundenschutzklausel ist eine besondere Art einer Konkurrenzklausel, die dem § 36 AngG unterliegt. Eine Geheimhaltungsklausel über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegt nicht den Beschränkungen des § 36 AngG.
Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, sind insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Höhe des verursachten Schadens beim Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Auch wenn die Verschmelzung von Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AVRAG erfüllen kann, folgt daraus nicht, dass ein Konkurrenzklauselverhältnis von einer Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen wäre.
S. 285 - 288, Rechtsprechung
Zum Verlust der Aktivlegitimation zur Beschlussanfechtung nach Squeeze-out
Fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), ist die Klage mit Urteil abzuweisen. In diesem Sinn hat der OGH ausgesprochen, dass der Anfechtungskläger seine Klagslegitimation verliert, wenn er nach Einbringung der Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorganges gemäß § 1 Abs 1 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden AG verliert und die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (konkret: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet sind, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern.
Für den Fall des Verlusts der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG vertritt die hL im Einklang mit der Rechtsprechung zum Spaltungsgesetz, dass der ausgeschiedene Aktionär eine Beschlussanfechtungsklage nach Verlust seiner Aktionärsstellung nur erfolgreich fortsetzen kann, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern. Dieser Auffassung ist (weiterhin) zu folgen. Der Umstand, dass eine Beschlussanfechtung auch im allgemeinen Interesse an der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen betrieben werden kann, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber bindet die Anfechtungsbefugnis an die Aktionärs- oder Organstellung. Durch die Voraussetzung, dass der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, wird verhindert, dass Verbandsbeschlüsse durch Rechtsgestaltungsklage vernichtet werden, ohne dass der ausgeschiedene Aktionär davon unmittelbar betroffen.
Ob die „Betroffenheits“-Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die maßgeblichen Grundsätze sind durch die vorliegende Judikatur und Literatur bereits ausreichend klargestellt. Demnach besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse des ausgeschiedenen Aktionärs etwa fort, wenn ein Beschluss angefochten wird, der ohne seine Beseitigung auch einer Entscheidung über eine allfällige Barabfindung als konstitutiv zugrunde gelegt werden müsste, etwa bei einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Übertragung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auf den Hauptgesellschafter oder einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, nicht aber etwa bloß bei Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses.
S. 288 - 289, Rechtsprechung
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr – Notgeschäftsführer oder Kollisionskurator
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer Parteistellung. Nichts Anderes kann in einem Verfahren gelten, in dem für die Gesellschaft ein Kollisionskurator bestellt wird.
Nach herrschender Ansicht kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Ein Geschäftsführer ist auch dann nicht handlungsfähig, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt.
Allerdings soll die Bestellung eines Notgeschäftsführers nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Dies steht im Einklang mit der stRSpr, wonach die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers unzulässig ist, wenn ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen ablehnt. In einem solchen Fall liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.
Nach herrschender Auffassung kann statt oder vor der Bestellung eines Notgeschäftsführers (unter anderem) analog § 271 ABGB idF vor dem 2. ErwachsenenschutzG ein Kollisionskurator für die Gesellschaft bestellt werden. Da der Gesetzgeber des 2. ErwachsenenschutzG im hier interessierenden Zusammenhang in § 277 Abs 2 ABGB nF lediglich Umformulierungen der §§ 271 ff ABGB aF vornahm, hat sich mit Inkrafttreten des 2. ErwachsenenschutzG keine Änderung der Rechtslage ergeben. Diese Option kommt seit Einfügung des § 15a GmbHG insbesondere dann in Betracht, wenn keine weiteren dringenden Vertretungshandlungen als jene der konkreten Prozessführung anstehen.
Sowohl die Bestellung eines Notgeschäftsführers als auch jene eines Kollisionskurators haben gegenüber gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen lediglich subsidiären Charakter.
Da die Bestellung eines Kollisionskurators (lediglich) das Anfallen einer - kollisionsbehafteten – bestimmten Angelegenheit voraussetzt, ist zu prüfen, ob entsprechende Gesellschafterbeschlüsse bereits vorliegen bzw ob solche für einer Prozessführung gar nicht notwendig sind.
Für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche nach § 83 GmbHG bedarf es – anders als in den Fällen des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG – keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr wären Gesellschafterbeschlüsse, die sich gegen die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gesetzwidrig geleisteter Zahlungen richten, gemäß § 83 Abs 4 GmbHG nichtig.
Ansprüche der Gesellschaft aus dem Titel der unzulässigen Einlagenrückgewähr richten sich zwar grundsätzlich gegen den Gesellschafter (hier: die revisionsrekurswerbende GmbH). Allerdings wurde (im Zusammenhang mit Beschlussanfechtungen nach §§ 41 GmbHG) bereits klargestellt, dass eine, Ansprüche gegen eine Gesellschaft sichernde einstweilige Verfügung „zur Verstärkung des Unterlassungsgebots“ auch gegen deren Geschäftsführer gerichtet werden kann, selbst wenn dem Antragsteller gegen den Geschäftsführer ein eigener Anspruch nicht zusteht. Dieser Schutzgedanke lässt sich auch im Zusammenhang mit Ansprüchen aufgrund verbotener Einlagenrückgewähr jedenfalls dann nutzbar machen, wenn – wie hier – der Geschäftsführer der Gesellschafterin sich selbst oder nahen Angehörigen in Vertretung der Gesellschafterin Leistungen zukommen lässt, die dem Verbot der Einlagenrückgewähr unterliegen.
Mit der in § 48 GmbHG eröffneten Klagsführung durch die Gesellschafter wird die Klagemöglichkeit der Gesellschaft nicht verdrängt (arg: „auch von Gesellschaftern“ in § 48 Abs 1 GmbHG).
Der Geschäftsführer einer GmbH hat das Recht, seine Funktion jederzeit zurückzulegen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche erst mit dem Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit erlangt. Die Erklärung ist entweder gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern abzugeben. Eines Nachweises der Annahme der Erklärung durch die (übrigen) Gesellschafter bedarf es nicht.
Der Rücktritt des Geschäftsführers wird durch den Zugang der Erklärung wirksam. Die spätere Löschung im Firmenbuch ist nur deklarativ. Allerdings ist dafür ein urkundlicher Nachweis erforderlich. Über den mündlich erklärten Rücktritt muss demnach eine Beweisurkunde verfasst werden, weil gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht Streit über den Inhalt entstehen kann.
Wird diese Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es einer Beglaubigung dessen Unterschrift im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung nicht. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann. Dann hat der anmeldende Geschäftsführer zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, dass ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht erbracht werden kann. Auch in diesem Fall bedarf es keiner Beglaubigung der Unterschriften.
Jedoch bestimmt § 16a GmbHG, dass ein Rücktritt ohne wichtigen Grund erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird. Diese Frist beginnt erst mit dem Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. Damit ist es aber notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt materiell bereits wirksam ist.
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 Abs 1 Z 1 KartG kann insb in der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen bestehen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch). Angebotsseitig besteht dieser Missbrauchstatbestand in besonders hohen Preisen oder der Forderung nach unvorteilhaften Verkaufsbedingungen. Die Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises begründet für sich genommen noch nicht die Annahme eines missbräuchlichen Preises; ein solcher ist nur gegeben, wenn eine erhebliche Überschreitung vorliegt, enthält doch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil.
Das durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagte (bloße) „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen kann im Rahmen von Vertragsverhandlungen erfolgen, aber auch im Festhalten an einem bestehenden Vertrag, also in der Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung liegen.
Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.
Das berechtigte Interesse iSd § 28 Abs 1 KartG unterscheidet sich vom (bereits Voraussetzung für die Antragslegitimation eines Unternehmens bildenden) Vorliegen eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der E iSd § 36 Abs 4 Z 4 KartG. Es ist – abgesehen von den Fällen des § 28 Abs 1a leg cit – insb dann zu bejahen, wenn die ernste Gefahr einer Wiederaufnahme der wettbewerbswidrigen Praxis besteht und deshalb eine Klarstellung der Rechtslage geboten erscheint. Die Bejahung eines berechtigten Interesses aufgrund von Wiederholungsgefahr setzt ein ausreichendes Tatsachenvorbringen voraus, aus dem auf das Bestehen einer konkreten Gefahr einer Wiederaufnahme einer bereits beendeten Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht geschlossen werden könnte.
Ein qualifizierter Begründungsmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. § 57 Z 1 AußStrG entspricht also im Wesentlichen dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Rsp zu dieser Bestimmung entwickelten Kriterien herangezogen werden können. Ein qualifizierter Begründungsmangel liegt daher nur dann vor, wenn die E gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
S. 289 - 289, Rechtsprechung
Zur Eintragung einer ausländischen Gesellschaft im Firmenbuch bei inländischer Zweigniederlassung
Unter einer Zweigniederlassung ist ein vom Sitz räumlich getrennter, mit eigener Organfunktion ausgestatteter, wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbetrieb zu verstehen.
Eine nach ausländischem Recht (hier: deutschem) Recht gegründete Gesellschaft, die der GmbH gleichwertig ist, ist nach § 107 Abs 1 GmbHG in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie in Österreich eine Zweigniederlassung hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Auslandsgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert. Die Eintragung im Firmenbuch ist auch in diesem Fall nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates rechts- und parteifähig ist.
Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit. Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft, mit der auch die Verträge zustandekommen.
S. 294 - 298, Rechtsprechung
Vorabentscheidungsersuchen zum Grundsatz „ne bis in idem“ in Kartellverfahren
Dem Gerichtshof der EU werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
Ist das in der wettbewerbsrechtlichen Rsp des Gerichtshofs für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ aufgestellte dritte Kriterium, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier MS berufen sind, für den selben Sachverhalt und in Bezug auf die selben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch die selben europäischen Rechtsnormen (hier: Art 101 AEUV) anzuwenden?
Bei Bejahung dieser Frage:
Liegt in einem solchen Fall der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts das gleiche geschützte Rechtsgut vor?
Ist es darüber hinaus für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ von Bedeutung, ob die zeitlich erste GeldbußenE der Wettbewerbsbehörde eines MS die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes in tatsächlicher Hinsicht auf jenen weiteren MS berücksichtigt hat, dessen Wettbewerbsbehörde erst danach im von ihr geführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden hat?
Liegt auch bei einem Verfahren, in dem wegen der Teilnahme eines Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm nur dessen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, ein vom Grundsatz „ne bis in idem“ beherrschtes Verfahren vor, oder kann eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen MS) erfolgen?
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (iS eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. Das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen der Veröffentlichungsermächtigung des Kl nach § 25 Abs 3 UWG und einer Veröffentlichungsverpflichtung des Bekl nach § 25 Abs 7 UWG.
Während beim Widerruf der Verletzer persönlich tätig werden muss, besteht bei der Urteilsveröffentlichung die Verpflichtung des Verletzers in der Regel nur darin, die Veröffentlichung zu dulden und deren Folgen (Kosten) gegen sich gelten zu lassen. Der Inhalt des Veröffentlichungsbegehrens ist daher auf Zuerkennung einer Publikationsbefugnis gerichtet.
Der VwGH vertritt die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden.
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