Eine neue Vertikal-GVO soll die bestehende Vertikal-GVO ablösen. Letztere ist seit dem 1.6.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.5.2022. Für die neue Vertikal-GVO hat die Europäische Kommission im Sommer 2021 einen Entwurf präsentiert. Ebenso hat die Kommission als Auslegungshilfe neue Vertikal-Leitlinien im Entwurf vorgestellt. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den zunehmenden Online-Handel gelegt. In diesem Bereich zeichnen sich wesentliche Neuerungen ab, die künftig im Vertrieb zu beachten sind.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
Konzerne können auf verschiedenste Weise rechtlich gestaltet werden. Dieser großen Gestaltungsvielfalt trägt das österreichische (Konzern-)gesellschaftsrecht nur ansatzweise Rechnung. Vor allem im Hinblick auf wechselseitige Beteiligungen und Ringbeteiligungen ergeben sich enorme Schutzlücken beim Gläubiger- und Minderheitenschutz. Dieser Beitrag zeigt die nicht abschließenden Regelungsansätze für den Konzern im österreichischen Gesellschaftsrecht auf, ordnet die wechselseitigen Beteiligungen und die Ringbeteiligungen in die Gesamtsystematik von Konzerngestaltungen ein und entwickelt Lösungsansätze für einen hinreichenden Gläubiger- und Minderheitenschutz bei diesen Gestaltungen.
Am 13. 5. 2013 ist die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-RL) nach längeren Vorarbeiten beschlossen worden. Erklärter Zweck dieser Richtlinie ist es (nach ihrem Art 1), dafür zu sorgen, dass „Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten“. Zeitgleich wurde auch die Verordnung (EU) Nr 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO) verabschiedet, mit der eine Europäische OS-Plattform zur außergerichtlichen Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern eingerichtet wurde. Die Umsetzung (bzw Durchführung) dieser Rechtsquellen im nationalen Recht erfolgte in Österreich durch das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und in Deutschland durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Im folgenden Beitrag sollen die Informationspflichten, welche durch die genannten Rechtsquellen den Streitbeilegungsstellen und insb auch den Unternehmern auferlegt worden sind, näher dargestellt werden, da sie in der Praxis offenbar (noch) zu wenig beachtet werden.
Art 11 Abs 2 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses iS von Art 3 lit a dieser VO oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis iS von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 dieser VO der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.
Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart iS von Art 6 Abs 1 dieser VO erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
Art 3 Abs 1a Unterabs 4 Ziff iii der RL 2004/109/EG in der durch die RL 2013/50/EU des EP und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, nach der Aktionäre oder natürliche oder juristische Personen iS von Art 10 oder 13 der RL 2004/109 in der durch die RL 2013/50 geänderten Fassung in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen Anforderungen erfüllen müssen, die iS dieses Unterabs 4 strenger als die in der RL 2004/109 in der durch die RL 2013/50 geänderten Fassung vorgesehenen sind und die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, die insb Übernahmeangebote betreffend erlassen wurden, ohne dass indessen die Befugnis für die Sicherstellung der Einhaltung solcher Anforderungen einer gemäß Art 4 der RL 2004/25/EG des EP und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote benannten Stelle dieses MS zugewiesen wurde.
Art 2 Nr 1 der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leistet und während deren dieser Arbeitnehmer mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, keine „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls – insb des Umfangs und der Modalitäten dieser Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, sowie des Umstands, dass er nicht verpflichtet ist, an allen von seiner Dienstwache aus durchgeführten Einsätzen teilzunehmen – ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen nicht von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.
Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft geführt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen gehört, an denen sich eine für die Durchführung eines Fluges unerlässliche Beschäftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die über die ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fallen.
Wenn ein Arbeitgeber, der ein Alten- und Pflegeheim betreibt, durch eine Verordnung verpflichtet ist, Arbeitnehmern das Betreten des Betriebes ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses zu verweigern, ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, der einen Test ohne triftigen Grund verweigert, gerechtfertigt.
Es liegt eine unionsrechtswidrige Diskriminierung vor, wenn Teilzeitbeschäftigte bei Einspringdiensten an Sonn- und Feiertagen lediglich einen Zuschlag von einem Viertel des Zuschlages von Vollbeschäftigten und in der Nacht keinen erhöhten Zuschlag erhalten, während Vollbeschäftigte 100% bekommen.
Wird eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt, ist keine neuerliche Verständigung des Betriebsrates erforderlich.
Ein Arbeitnehmer, der trotz behördlich angeordneter Absonderung zur Arbeit erscheint und dadurch die Gesundheit von Arbeitskollegen und die Interessen des Arbeitgebers gefährdet, setzt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an Corona erkrankt war oder nicht.
S. 717 - 721, Rechtsprechung
Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes; Auslegung Stiftungserklärung; Aufhebung Schiedsspruch
Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO.
Schiedsklauseln in Stiftungserklärungen sind nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen.
S. 721 - 721, Rechtsprechung
Privatstiftung; gerichtliche Abberufung von Beiratsmitgliedern aus wichtigem Grund
Die für die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für Mitglieder eines Beirats.
Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich danach zu prüfen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
Bei der Übertragung der Gesellschafterstellung kann eine Vertragsgestaltung gewählt werden, wonach der Erwerber des Geschäftsanteils die (allenfalls noch im Einzelnen abzurechnenden) Schulden und Forderungen des ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (im Weg der Vertragsübernahme) übernimmt. Ebenso möglich ist aber auch, dass der ausscheidende Gesellschafter dem Aufgriffsberechtigten den Geschäftsanteil gegen Zahlung des Aufgriffspreises überträgt, seine offenen vermögensrechtlichen Beziehungen mit der Gesellschaft aber allein mit dieser regelt.
Die Feststellung des Jahresabschlusses kann nur dann eine für den Gesellschafter „verbindliche Determinante“ schaffen, wenn dieser Gesellschafter an der Feststellung mitwirkte. Ansonsten muss er den Jahresabschluss und die darin enthaltenen einzelnen Positionen nicht gegen sich gelten lassen.
S. 723 - 724, Rechtsprechung
Insichgeschäft; Liegenschaftsverkauf GmbH; Grundbuchseintragung; urkundlicher Nachweis
Das Grundbuchsgericht darf eine die Gesellschaft belastende Eintragung iS des § 25 Abs 4 GmbHG nur dann bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer, bei nur einem Geschäftsführer des Aufsichtsrats oder bei Fehlen eines solchen aller Gesellschafter vorliegt.
Das Gericht ist nicht an Stellungnahmen oder Ansichten des BMJ oder der VdRÖ gebunden. Ein allfälliges Vertrauen darauf, die gerichtlichen Entscheidungsorgane würden ihrer in § 283 Abs 1 UGB festgeschriebenen gesetzlichen Pflicht, wonach die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zwingend zu verhängen ist, einen Monat und neun Tage lang nicht nachkommen, ist nicht schutzwürdig.
Die Beurteilung des RekursG, dass der übernommene Markenbestandteil KNABBER ein nicht vollkommen untergeordneter Bestandteil der Marken KNABBER NOSSI und KNABBER STRIZZI sei und daher (auch iVm den genannten Zusätzen) über Kennzeichnungskraft verfüge, ist vertretbar. Denn KNABBER ist im Zusammenhang mit Wurstwaren nicht alltäglich, sondern weist durchaus eine gewisse Originalität auf. Andererseits ist weder NOSSI noch STRIZZI in Kombination mit KNABBER geeignet, der Marke in Gesamtbetrachtung einen derartigen Sinngehalt zu verleihen, der sie unterscheidbar machte. Vielmehr weisen beide Begriffe insoweit eine Ähnlichkeit auf, als sie italienischsprachig anmuten.
In Abkehr von der älteren Rsp begründet nach der (vom Schrifttum gebilligten) neueren Judikatur des Senats der Umstand, dass bei einem „kopflastigen Vorspannangebot“ die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme. Solche Angebote können ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Elemente der Druckausübung) nicht unter den Tatbestand der aggressiven Geschäftspraktik fallen, wobei Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG vor. Insb ist die Geschäftspraktik an sich nicht geeignet, eine rationale Entscheidung des Verbrauchers auszuschließen. Wenn der Verbraucher (nur) an der Nebenware Interesse hat und für die damit verbundene Ersparnis auch zum Bezug der Hauptware bereit ist, handelt er sogar höchst rational. Dass sich der Verbraucher dazu aus „sachfremden“, also nicht in der Qualität der Hauptware liegenden Gründen entscheidet, schadet für sich noch nicht. Es ist zweifelhaft, den Unlauterkeitsvorwurf (allein) darauf zu stützen, dass die Maßnahme den alleinigen Zweck gehabt hätte, kurzfristig die Auflage zu steigern.
Das Verwaltungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, die Bereithaltung eines nicht den inhaltlichen Vorgaben der RL 91/533 entsprechenden Vertrages sei ebenso wie die gänzliche Nichtbereithaltung unter den Straftatbestand des § 22 1a iVm § 28 Z 1 LSD-BG zu subsumieren. Es übersieht fallbezogen jedoch, dass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Schuldspruch des behördlichen Strafbescheides dem Revisionswerber die gänzliche Nichtbereithaltung des Arbeitsvertrages bzw des Dienstzettels anlastete. Die Anlastung dieser Tathandlung steht in Widerspruch zu der ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, anlässlich der Kontrolle sei sehr wohl ein Dienstvertrag vorgelegt worden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Allein das Argument, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde, rechtfertigt hingegen eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht.
S. 727 - 728, Rechtsprechung
Wiedereinsetzung bei unvorhergesehenem Ereignis am Ende der Rechtsmittelfrist
Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der
Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.
Mit der Argumentation, dem Vertreter der revisionswerbenden Partei wäre es möglich gewesen, die Beschwerde früher abzusenden, verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt zur Verfügung steht und das Ausnutzen der Frist somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden kann.
Während § 28 VwGVG unter engen Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gem der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gem § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
Beweisanträge bzw eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen.
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