Geschmacksmusterrecht: Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses – Schutzvoraussetzungen – Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Eigenart – Handlung der Zugänglichma...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 3426 Wörter
- Seiten 699 -702
- https://doi.org/10.33196/wbl202112069901
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Art 11 Abs 2 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses iS von Art 3 lit a dieser VO oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis iS von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 dieser VO der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.
Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart iS von Art 6 Abs 1 dieser VO erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
- EuGH, 28.10.2021, Rs C-123/20, Ferrari SpA/Mansory Design & Holding GmbH, WH; Bundesgerichtshof [Deutschland]
- WBl-Slg 2021/201
- Art 4 Abs 2 lit b, Art 6 Abs 1 sowie Art 11 Abs 1 und 2 Satz 1 der VO (EG) Nr 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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