Zulässiges „kopflastiges Vorspannangebot“ einer Tageszeitung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 178 Wörter
- Seiten 725 -725
- https://doi.org/10.33196/wbl202112072501
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In Abkehr von der älteren Rsp begründet nach der (vom Schrifttum gebilligten) neueren Judikatur des Senats der Umstand, dass bei einem „kopflastigen Vorspannangebot“ die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme. Solche Angebote können ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Elemente der Druckausübung) nicht unter den Tatbestand der aggressiven Geschäftspraktik fallen, wobei Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG vor. Insb ist die Geschäftspraktik an sich nicht geeignet, eine rationale Entscheidung des Verbrauchers auszuschließen. Wenn der Verbraucher (nur) an der Nebenware Interesse hat und für die damit verbundene Ersparnis auch zum Bezug der Hauptware bereit ist, handelt er sogar höchst rational. Dass sich der Verbraucher dazu aus „sachfremden“, also nicht in der Qualität der Hauptware liegenden Gründen entscheidet, schadet für sich noch nicht. Es ist zweifelhaft, den Unlauterkeitsvorwurf (allein) darauf zu stützen, dass die Maßnahme den alleinigen Zweck gehabt hätte, kurzfristig die Auflage zu steigern.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OLG Wien als RekursG, 30.06.2021, GZ 4 R 35/21b-15, „Vorteilswelt“
- OGH, 22.09.2021, 4 Ob 139/21a
- § 1a UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/216
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