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Wiedereinsetzung bei unvorhergesehenem Ereignis am Ende der Rechtsmittelfrist

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Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der

Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.

Mit der Argumentation, dem Vertreter der revisionswerbenden Partei wäre es möglich gewesen, die Beschwerde früher abzusenden, verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt zur Verfügung steht und das Ausnutzen der Frist somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden kann.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 29.07.2021, Ra 2021/05/0096
  • § 33 VwGVG
  • WBl-Slg 2021/219

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