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Kapitalmarktrecht: Zur RL zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

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Art 3 Abs 1a Unterabs 4 Ziff iii der RL 2004/109/EG in der durch die RL 2013/50/EU des EP und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, nach der Aktionäre oder natürliche oder juristische Personen iS von Art 10 oder 13 der RL 2004/109 in der durch die RL 2013/50 geänderten Fassung in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen Anforderungen erfüllen müssen, die iS dieses Unterabs 4 strenger als die in der RL 2004/109 in der durch die RL 2013/50 geänderten Fassung vorgesehenen sind und die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, die insb Übernahmeangebote betreffend erlassen wurden, ohne dass indessen die Befugnis für die Sicherstellung der Einhaltung solcher Anforderungen einer gemäß Art 4 der RL 2004/25/EG des EP und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote benannten Stelle dieses MS zugewiesen wurde.

  • EuGH, 09.09.2021, Rs C-605/18, Adler Real Estate AG, Petrus Advisers LLP, GM/Finanzmarktaufsichtsbehörde [FMA]; Bundesverwaltungsgericht [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/202
  • Art 3 Abs 1a Unterabs 4 Ziff iii der RL 2004/109/EG des EP und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen s
  • Art 47 der Charta der Grundrechte der EU

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