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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

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Es liegt eine unionsrechtswidrige Diskriminierung vor, wenn Teilzeitbeschäftigte bei Einspringdiensten an Sonn- und Feiertagen lediglich einen Zuschlag von einem Viertel des Zuschlages von Vollbeschäftigten und in der Nacht keinen erhöhten Zuschlag erhalten, während Vollbeschäftigte 100% bekommen.

  • § 55 Tiroler G-VBG
  • OLG Innsbruck, 25.03.2021, 13 Ra 12/21v-34
  • OGH, 03.08.2021, 8 ObA 32/21w
  • Art 1 RL des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
  • Art 4 Abs 1 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
  • § 29 Tiroler G-VBG
  • § 53 Tiroler G-VBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/207

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