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„Pandemiebedingt“ verspätete Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses; Verweis auf eine angeblich zwischen dem BMJ und der Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger (VdRÖ) akkordierte „Toleranzpe...

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Das Gericht ist nicht an Stellungnahmen oder Ansichten des BMJ oder der VdRÖ gebunden. Ein allfälliges Vertrauen darauf, die gerichtlichen Entscheidungsorgane würden ihrer in § 283 Abs 1 UGB festgeschriebenen gesetzlichen Pflicht, wonach die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zwingend zu verhängen ist, einen Monat und neun Tage lang nicht nachkommen, ist nicht schutzwürdig.

  • § 3a Abs 2 COVID-19-GesG
  • OLG Graz, 01.04.2021, 4 R 91/21s
  • § 277 UGB
  • § 283 UGB
  • WBl-Slg 2021/214
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 23.06.2021, 6 Ob 101/21b

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