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Heft 12, Dezember 2021, Band 35
„Pandemiebedingt“ verspätete Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses; Verweis auf eine angeblich zwischen dem BMJ und der Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger (VdRÖ) akkordierte „Toleranzpe...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 90 Wörter
- Seiten 724-724
- https://doi.org/10.33196/wbl202112072401
30,00 €
inkl MwStDas Gericht ist nicht an Stellungnahmen oder Ansichten des BMJ oder der VdRÖ gebunden. Ein allfälliges Vertrauen darauf, die gerichtlichen Entscheidungsorgane würden ihrer in § 283 Abs 1 UGB festgeschriebenen gesetzlichen Pflicht, wonach die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zwingend zu verhängen ist, einen Monat und neun Tage lang nicht nachkommen, ist nicht schutzwürdig.
- § 3a Abs 2 COVID-19-GesG
- OLG Graz, 01.04.2021, 4 R 91/21s
- § 277 UGB
- § 283 UGB
- WBl-Slg 2021/214
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 101/21b
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