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Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

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Das Verwaltungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, die Bereithaltung eines nicht den inhaltlichen Vorgaben der RL 91/533 entsprechenden Vertrages sei ebenso wie die gänzliche Nichtbereithaltung unter den Straftatbestand des § 22 1a iVm § 28 Z 1 LSD-BG zu subsumieren. Es übersieht fallbezogen jedoch, dass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Schuldspruch des behördlichen Strafbescheides dem Revisionswerber die gänzliche Nichtbereithaltung des Arbeitsvertrages bzw des Dienstzettels anlastete. Die Anlastung dieser Tathandlung steht in Widerspruch zu der ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, anlässlich der Kontrolle sei sehr wohl ein Dienstvertrag vorgelegt worden.

  • VwGH, 01.06.2021, Ra 2019/11/0202
  • § 1a LSD-BG
  • § 22 Abs 1 LSD-BG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/217
  • § 28 Z 1 LSD-BG

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