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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 190, Aufsatz

Jeitler, Steve/​Vidreis, Florian

Anwendbarkeit der laesio enormis auf Optionsverträge zwischen Gesellschaftern

Das österreichische Unternehmertum erlebte im Jahr 2021 rund 40.600 Unternehmensneugründungen. Nicht zuletzt stieg damit einhergehend auch die Anzahl der Geschäftsanteilsübertragungen und Gewährungen besonderer Beteiligungsrechte an Gesellschaften – insbesondere von Aufgriffsrechten in Form von Vorkaufsrechten oder Optionen. Letztere finden sich vor allem unter Familienmitgliedern, oder auch bei von Risikokapitalgebern finanzierten Gesellschaften, wieder. In diesem Zusammenhang kommt es jedoch häufig vor, dass trotz Wertsicherung der Option, nachträglich im Zeitpunkt der Optionsausübung, ein außergewöhnlich hohes Missverhältnis zwischen dem in der Option vereinbarten Abtretungspreis und dem Verkehrswert des Geschäftsanteils vorliegt. Diese gegenständliche Situation kann nach Ansicht der neueren Judikatur einen Fall der laesio enormis verwirklichen, wobei uE die vom OGH judizierte Ansicht, wonach auf den Optionsausübungszeitpunkt betreffend die Bemessung eines allfälligen Missverhältnisses der Leistungen abzustellen ist, kritisch zu hinterfragen ist. Anhand der gegebenen Problematik befasst sich der folgende Beitrag, unter Berücksichtigung der Judikaturwende, mit der Anwendbarkeit der laesio enormis auf Optionsverträge.

S. 191 - 196, Aufsatz

Kopetzki, Moriz

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Vorhaben der EU zum „grünen Wandel“ der Industrie, zur Emissionsreduktion im Verkehr, zur Ökologisierung der Wasserstoffproduktion sowie zum Ausbau der Digitalinfrastruktur, Ergebnisse des ersten Bürgerforums zum Thema Lebensmittelverschwendung, und ausgewählte Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Verhältnis der Grundfreiheiten zu Religionsgemeinschaften sowie zum Zugang zu Dokumenten im Gesetzgebungsverfahren.

S. 197 - 200, Rechtsprechung

Musterschutz: Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Begriffe „Sichtbarkeit“ und „bestimmungsgemäße Verwendung“

Art 3 Abs 3 und 4 der RL 98/71/EG ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der „Sichtbarkeit“, das nach dieser Vorschrift erfüllt sein muss, damit ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, rechtlichen Musterschutz genießen kann, im Hinblick auf eine Situation der normalen Verwendung dieses komplexen Erzeugnisses zu prüfen ist, wobei es darauf ankommt, dass das betreffende Bauelement nach seiner Einfügung in dieses Erzeugnis bei einer solchen Verwendung sichtbar bleibt. Zu diesem Zweck ist die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner „bestimmungsgemäßen Verwendung“ durch den Endbenutzer aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen, wobei diese bestimmungsgemäße Verwendung die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur.

S. 200 - 203, Rechtsprechung

Geschmacksmusterrecht: Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster

1. Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt iS dieser Bestimmung sind, im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insb diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch Inhaber einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen ist, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.

2. Art 8 Abs 1 der VO Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, der Umstand, dass die Gestaltung dieses Erzeugnisses eine Mehrfarbigkeit zulässt, nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Mehrfarbigkeit nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist.

S. 203 - 206, Rechtsprechung

Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem MS – Recht auf Zugang zum Beruf auf Grundlage eines im HerkunftsMS ausgestellten Diploms – In einem Drittland erworbene Berufsqualifikation

1. Art 3 Abs 1 lit a der RL 2005/36/EG in der durch die RL 2013/55/EU des EP und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Beruf, für dessen Aufnahme und Ausübung die nationalen Rechtsvorschriften Qualifikationsanforderungen vorsehen, die Beurteilung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, aber in das Ermessen der Arbeitgeber stellen, nicht als „reglementierter Beruf“ iS dieser Bestimmung anzusehen ist.

2. Art 3 Abs 3 der RL 2005/36 in der durch die RL 2013/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der im AufnahmeMS vorgelegte Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet eines anderen MS zu einer Zeit erlangt wurde, in der dieser MS nicht als selbständiger Staat, sondern als sozialistische Sowjetrepublik existierte, und dieser MS diesen Ausbildungsnachweis einem von ihm nach seiner erneuten Selbständigkeit ausgestellten Ausbildungsnachweis gleichgestellt hat. Ein solcher Ausbildungsnachweis ist als in einem MS und nicht als in einem Drittland erworben anzusehen.

S. 206 - 209, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Unternehmen, das seinen Sitz in einem MS hat und seine Dienstleistungen in einem anderen MS anbietet – Arbeitnehmer mit Wohnsitz in diesem anderen...

Art 9 Abs 1 der RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des MS, dessen Garantieeinrichtung für die Befriedigung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, nicht iS dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet mindestens zweier MS tätig ist, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im SitzMS des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen MS aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.

S. 209 - 215, Rechtsprechung

Lebensmittelrecht: Lebensmittelsicherheit – Begriff „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ – Abgrenzung von Arzneimitteln – Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln (Österreich)

1. Art 1 Nr 2 der RL 2001/83/EG des EP und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der RL 2004/27/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 und Art 2 Abs 2 lit g der VO (EU) Nr 609/2013 sind dahin auszulegen, dass für die Abgrenzung der in diesen Bestimmungen jeweils definierten Begriffe „Arzneimittel“ und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ im Hinblick auf Art und Merkmale des betreffenden Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es sich um ein Lebensmittel handelt, das besonderen Ernährungsanforderungen entsprechen soll, oder ob es sich um ein Erzeugnis handelt, das dazu bestimmt ist, menschlichen Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, menschliche physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

2. Art 2 Abs 2 lit g der VO Nr 609/2013 ist dahin auszulegen, dass erstens der Begriff „Diätmanagement“ einen Bedarf erfasst, der durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht wird und dessen Deckung für den Patienten unter Ernährungsgesichtspunkten unerlässlich ist, dass zweitens die Qualifizierung als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Erfolg des durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden bedingten „Diätmanagements“ und folglich die Wirkung des Erzeugnisses notwendigerweise im Wege oder infolge der Verdauung eintritt, und dass drittens unter die Wendung „Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein“ sowohl Sachlagen fallen, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist, als auch Sachlagen, in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag.

3. Art 2 Abs 2 lit g der VO Nr 609/2013 ist dahin auszulegen, dass für die Anwendung dieser VO, die den Begriff „Nährstoff“ nicht definiert, auf die Definition dieses Begriffs in Art 2 Abs 2 lit s der VO (EU) Nr 1169/2011 des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der VO (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des EP und des Rates und zur Aufhebung der RL 87/250/EWG der Kommission, der RL 90/496/EWG des Rates, der RL 1999/10/EG der Kommission, der RL 2000/13/EG des EP und des Rates, der RL 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der VO (EG) Nr 608/2004 der Kommission abzustellen ist.

4. Art 2 Abs 2 lit g der VO Nr 609/2013 ist dahin auszulegen, dass zum einen ein Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden ist, wenn die Empfehlung und die nachfolgende Beurteilung durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf das durch eine besondere Krankheit, eine besondere Störung oder besondere Beschwerden bedingte Diätmanagement und auf die Wirkungen des Erzeugnisses auf die Ernährungsanforderungen des Patienten und Letzteren notwendig sind, und dass zum anderen die Vorgabe, dass ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke „unter ärztlicher Aufsicht [verwendet werden muss]“, als solche keine Voraussetzung für die Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist.

5. Art 2 der RL 2002/46 und Art 2 Abs 2 lit g der VO Nr 609/2013 sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen definierten Begriffe „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ einander ausschließen und dass es erforderlich ist, im Einzelfall und anhand der Merkmale und Verwendungsbedingungen zu bestimmen, ob ein Erzeugnis unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fällt.

S. 215 - 220, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung – Außergewöhnliche Umstände

1. Art 23 lit c der VO (EG) Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eine Situation erfasst, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, wenn der Schuldner im UrsprungsMS einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat, den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls die genannte Entscheidung aufgehoben wird oder die Bestätigung als Vollstreckungstitel berichtigt oder widerrufen wird. Der Begriff verweist nicht auf Umstände, die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, das im UrsprungsMS gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gerichtet ist.

2. Art 23 der VO Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass er die gleichzeitige Anwendung der in seinen lit a und b genannten Maßnahmen der Beschränkung und der Leistung einer Sicherheit ermöglicht, nicht aber die gleichzeitige Anwendung einer dieser beiden Maßnahmen mit der in seinem lit c vorgesehenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens.

3. Art 6 Abs 2 iVm Art 11 der VO Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des VollstreckungsMS, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im UrsprungsMS ausgesetzt und die in Art 6 Abs 2 der VO vorgesehene Bestätigung diesem Gericht vorgelegt wurde, auf der Grundlage dieser Entscheidung das im Vollstreckungsstaat eingeleitete Vollstreckungsverfahren auszusetzen hat.

S. 220 - 223, Rechtsprechung

Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen

Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann sich von dieser Verantwortung nicht dadurch befreien, dass er sich eines Aufsehers im Betrieb bedient, den er mit der Planung, Organisation und Abwicklung bestimmter Arbeiten betraut.

Hat ein Arbeitgeber kein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet und überdies zahlreiche konkrete Schutzvorschriften außer Acht gelassen, obwohl ihm deren Einhaltung leicht möglich gewesen wäre, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

S. 223 - 225, Rechtsprechung

Keine Kündigungsentschädigung im Falle von höherer Gewalt

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Unterbleiben der Dienstleistung iSd § 1155 Abs 1 ABGB setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus. Das galt auch für die zeitlich befristete Regelung des § 1155 Abs 3 ABGB.

Eine Vereinbarung in einem Gastbühnenvertrag, wonach nur tatsächlich wahrgenommene Vorstellungen honoriert werden und bei Vorliegen höherer Gewalt nur Anspruch auf Kostenersatz besteht, ist rechtswirksam. Das gilt auch, wenn Vorstellungen infolge von Covid19-Maßnahmen entfallen sind und die Vereinbarung unabhängig davon getroffen wurde.

S. 225 - 226, Rechtsprechung

Auslegung eines Sozialplanes

Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Im Zweifel ist bei der Auslegung zu unterstellen, dass die Parteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen und unsachlichen Differenzierungen zwischen Mitarbeitern vermeiden wollten.

S. 226 - 227, Rechtsprechung

Zur Sozialwidrigkeit einer Entlassung

Bei der Prüfung, ob eine Kündigung oder Entlassung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist auch auf das Einkommen des Ehegatten abzustellen. Wenn bei einem hohen Einkommen des Ehegatten eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers nicht zu befürchten ist, liegt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung oder Entlassung nicht vor.

S. 226 - 226, Rechtsprechung

Impfverweigerung – kein Kündigungsschutz

Verweigert ein Arbeitnehmer eine COVID-19-Impfung und wird er deshalb gekündigt, kann diese Kündigung nicht wegen eines verpönten Motives angefochten werden.

S. 227 - 229, Rechtsprechung

Vertragswidrige Weitergabe des Transportauftrags; Verlust des Frachtguts durch Trickdiebstahl; Sorgfaltsmaßstab Frachtführer; Ausschluss der Haftungsbegrenzung

An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen, weshalb ein Verstoß gegen Weisungen oder ausdrückliche Vereinbarungen in der Regel ein grobes Verschulden begründet.

S. 229 - 230, Rechtsprechung

Deliktische Außenhaftung eines Bankvorstands für Anlegerschäden

Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zu Gunsten des Publikums.

S. 229 - 229, Rechtsprechung

GesbR Abgrenzung Außen- oder Innengesellschaft; Verpflichtung der Gesellschafter

Eine GesbR ist auch Außengesellschaft, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag gemeinschaftlich unter Hinweis auf ihre GesbR im Rechtsverkehr in Erscheinung treten sollen.

Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

Wird der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ bzw aller Gesellschafter tätig und legt dies auch offen (oder ist dazu bevollmächtigt), dann berechtigt bzw verpflichtet sein Handeln alle Gesellschafter dem Dritten gegenüber unmittelbar.

S. 230 - 231, Rechtsprechung

Auslegung Widerspruch durch Bevollmächtigte; Verweigerung Bucheinsicht und Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses; Kapitalerhöhung; Mindestfrist zur Ausübung des Bezugsrechts; Analogie zum Aktienrecht

Gibt ein von mehreren Gesellschaftern bevollmächtigter Nichtgesellschafter Widerspruch zu Protokoll, so ist nach den Umständen klar, dass er nicht im eigenen Namen handelt.

Die Verweigerung der Bucheinsicht kann eine erfolgreiche Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses rechtfertigen.

Für die Ausübung des Bezugsrechts ist in der GmbH ebenso wie in der AG eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

S. 231 - 231, Rechtsprechung

Anteilsabtretung; Urschrift; Verwahrungspflicht des Notars; „untergetauchter“ bzw „nicht greifbarer“ Anteilserwerber

Der Notar muss die von ihm selbst aufgenommenen (urschriftlichen) Akten, wozu auch die Notariatsakte gehören, in seiner Wohnung oder Kanzlei verwahren. Danach kann der Anteilserwerber nicht im Besitz der „Original-Abtretungsvereinbarung“ (Urschrift) sein.

S. 231 - 234, Rechtsprechung

Zur Hausdurchsuchung wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Praktiken

Ein Hausdurchsuchungsbefehl muss möglichst genau angeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung bezieht. Allerdings besteht in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung bestimmte Unterlagen zu nennen.

Nach stRsp muss sich der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung angeordnet wird. Sie kann vielmehr auch gegenüber Dritten angeordnet werden, bei denen entsprechende Unterlagen iSd § 12 WettbG vermutet werden. Die Beteiligung des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls an einer kartellrechtswidrigen Absprache ist also nicht Voraussetzung für dessen Erlassung. Eine Hausdurchsuchung kann insb auch gegenüber Konzerngesellschaften mit gleichem Sitz angeordnet werden.

Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehen lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein. Ob ein begründeter Verdacht gemäß § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und ist im Rekursverfahren überprüfbar. Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist.

S. 234 - 240, Rechtsprechung

Blocher, Marco/​Wieser, Lukas B.

Aufhebung des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

Der Regelungsgehalt des § 9 Abs 1 DSG ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Daher unterliegt die Bestimmung der Kontrolle des VfGH hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität.

Das Grundrecht auf Datenschutz enthält in § 1 Abs 2 DSG einen materiellen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher stets gehalten, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten und den gegenläufigen Interessen eines anderen vorzusehen. Der in § 9 Abs 1 DSG normierte gänzliche Ausschluss der Anwendung des DSG sowie einiger Kapitel der DSGVO widerspricht diesem Erfordernis. Zwar gebietet das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gem Art 10 EMRK, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit bestimmter datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die mit den Besonderheiten der Ausübung journalistischer Tätigkeit nicht vereinbar sind, ausschließt. Der kategorische Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten verstößt aber gegen § 1 DSG.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Verwaltungsverfahren nach Insolvenzeröffnung

Nach der stRsp des VwGH sind Verwaltungsverfahren keine Rechtsstreitigkeiten iS des § 6 IO (vgl etwa VwGH 17. 12. 2015, 2013/07/0174, mwN). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht daher ein Verwaltungsverfahren gegen den vom Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldner nicht unzulässig (vgl etwa VwGH 21. 11. 2012, 2009/07/0117, mwN).

Gem § 110 Abs 3 IO hat die zuständige Behörde über die Richtigkeit einer bestrittenen Forderung zu entscheiden. Nicht zuständig ist das Insolvenzgericht aber bspw, wenn die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört (vgl dazu etwa OGH 29. 11. 2018, 2 Ob 182/18f, mwN).

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Verwirklichung des Enteignungszwecks

Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verwirklichung des Enteignungszweckes kommt es auf die Frage der Angemessenheit des Verwirklichungszeitraumes nicht mehr an (vgl zur Angemessenheit des Verwirklichungszeitraumes für die Herstellung einer Verkehrsfläche unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes sowie insb zur Angemessenheit einer selbst über 50 Jahre andauernden Eigentumsbeschränkung VfSlg 19.074/2010).

Dass erst dann von einer Umsetzung des Enteignungszweckes auszugehen sei, wenn ein in § 17 Oö BauO 1994 genannter Rechtsakt (Änderung bzw Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung) bereits ergangen sei, lässt sich weder den baurechtlichen Vorschriften noch der dazu ergangenen hg Judikatur zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Judikatur des VfGH, dass auch bei Vorliegen eines entsprechenden Widmungsaktes die Enteignung rückgängig zu machen ist, wenn die betreffende Fläche dem Enteignungszweck nicht in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich (in natura) zugeführt wurde (vgl auch dazu VfSlg 19.074/2010).

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