Verwaltungsverfahren nach Insolvenzeröffnung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 99 Wörter
- Seiten 240 -240
- https://doi.org/10.33196/wbl202304024001
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Nach der stRsp des VwGH sind Verwaltungsverfahren keine Rechtsstreitigkeiten iS des § 6 IO (vgl etwa VwGH 17. 12. 2015, 2013/07/0174, mwN). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht daher ein Verwaltungsverfahren gegen den vom Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldner nicht unzulässig (vgl etwa VwGH 21. 11. 2012, 2009/07/0117, mwN).
Gem § 110 Abs 3 IO hat die zuständige Behörde über die Richtigkeit einer bestrittenen Forderung zu entscheiden. Nicht zuständig ist das Insolvenzgericht aber bspw, wenn die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört (vgl dazu etwa OGH 29. 11. 2018, 2 Ob 182/18f, mwN).
- WBl-Slg 2023/77
- § 110 Abs 3 IO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 06.12.2022, Ra 2022/07/0066
- § 6 IO
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