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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2023, Band 37

Verfahrensrecht: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung – Außergewöhnliche Umstände

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1. Art 23 lit c der VO (EG) Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eine Situation erfasst, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, wenn der Schuldner im UrsprungsMS einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat, den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls die genannte Entscheidung aufgehoben wird oder die Bestätigung als Vollstreckungstitel berichtigt oder widerrufen wird. Der Begriff verweist nicht auf Umstände, die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, das im UrsprungsMS gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gerichtet ist.

2. Art 23 der VO Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass er die gleichzeitige Anwendung der in seinen lit a und b genannten Maßnahmen der Beschränkung und der Leistung einer Sicherheit ermöglicht, nicht aber die gleichzeitige Anwendung einer dieser beiden Maßnahmen mit der in seinem lit c vorgesehenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens.

3. Art 6 Abs 2 iVm Art 11 der VO Nr 805/2004 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des VollstreckungsMS, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im UrsprungsMS ausgesetzt und die in Art 6 Abs 2 der VO vorgesehene Bestätigung diesem Gericht vorgelegt wurde, auf der Grundlage dieser Entscheidung das im Vollstreckungsstaat eingeleitete Vollstreckungsverfahren auszusetzen hat.

  • WBl-Slg 2023/64
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.02.2023, Rs C-393/21, Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH, Beteiligte: Arik Air Limited, Asset Management Corporation of Nigeria [AMCON], antstolis Marekas Petrovskis; Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Oberstes Gericht Litauens]
  • Art 36 Abs 1 und Art 44 Abs 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
  • Art 23 der VO (EG) Nr 805/2004 des EP und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

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