Verwirklichung des Enteignungszwecks
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 141 Wörter
- Seiten 240 -240
- https://doi.org/10.33196/wbl202304024002
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Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verwirklichung des Enteignungszweckes kommt es auf die Frage der Angemessenheit des Verwirklichungszeitraumes nicht mehr an (vgl zur Angemessenheit des Verwirklichungszeitraumes für die Herstellung einer Verkehrsfläche unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes sowie insb zur Angemessenheit einer selbst über 50 Jahre andauernden Eigentumsbeschränkung VfSlg 19.074/2010).
Dass erst dann von einer Umsetzung des Enteignungszweckes auszugehen sei, wenn ein in § 17 Oö BauO 1994 genannter Rechtsakt (Änderung bzw Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung) bereits ergangen sei, lässt sich weder den baurechtlichen Vorschriften noch der dazu ergangenen hg Judikatur zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Judikatur des VfGH, dass auch bei Vorliegen eines entsprechenden Widmungsaktes die Enteignung rückgängig zu machen ist, wenn die betreffende Fläche dem Enteignungszweck nicht in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich (in natura) zugeführt wurde (vgl auch dazu VfSlg 19.074/2010).
- VwGH, 01.12.2022, Ra 2019/05/0237
- WBl-Slg 2023/78
- Art 5 StGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 17 Abs 2 BauO OÖ
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