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Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem MS – Recht auf Zugang zum Beruf auf Grundlage eines im HerkunftsMS ausgestellten Diploms – In einem Drittland erworbene Berufsqualifikation

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1. Art 3 Abs 1 lit a der RL 2005/36/EG in der durch die RL 2013/55/EU des EP und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Beruf, für dessen Aufnahme und Ausübung die nationalen Rechtsvorschriften Qualifikationsanforderungen vorsehen, die Beurteilung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, aber in das Ermessen der Arbeitgeber stellen, nicht als „reglementierter Beruf“ iS dieser Bestimmung anzusehen ist.

2. Art 3 Abs 3 der RL 2005/36 in der durch die RL 2013/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der im AufnahmeMS vorgelegte Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet eines anderen MS zu einer Zeit erlangt wurde, in der dieser MS nicht als selbständiger Staat, sondern als sozialistische Sowjetrepublik existierte, und dieser MS diesen Ausbildungsnachweis einem von ihm nach seiner erneuten Selbständigkeit ausgestellten Ausbildungsnachweis gleichgestellt hat. Ein solcher Ausbildungsnachweis ist als in einem MS und nicht als in einem Drittland erworben anzusehen.

  • Art 3 Abs 1 lit a und Abs 3 sowie Art 13 Abs 1 der RL 2005/36/EG des EP und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • WBl-Slg 2023/61
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 02.03.2023, Rs C-270/21, A, Beteiligter: Opetushallitus; Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland]

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